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Schadenersatz bei Heimtieren?

Seit 2003 sind Tiere rechtlich gesehen keine Sachen mehr, sondern einfach Tiere. Diese Änderung hat Auswirkungen auf verschiedene Rechtsbereiche und betrifft insbesondere auch die Berechnung von Schadenersatzansprüchen von Tierhaltenden, wenn ihr Tier durch Dritte verletzt oder getötet wird. Dabei ist der sogenannte Affektionswert zu berücksichtigen. 

Wird ein geliebtes Tier bei einem Unfall verletzt oder gar getötet, kann Geld den emotionalen Schmerz natürlich nicht wieder gutmachen. Obwohl Tiere aus juristischer Sicht keine Sachen sind, kann für sie Schadenersatz beantragt werden. Darunter versteht man die vom Haftpflichtigen an den Geschädigten zu leistende wertmässige Wiedergutmachung eines erlittenen Schadens. Eine solche ist geschuldet, wenn sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei dies jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist.

Als Schaden wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen Stand des Vermögens der Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den dieses ohne das schädigende Ereignis hätte, bezeichnet. Der Schaden wird meistens durch eine Geldzahlung kompensiert. 

Würdigung der emotionalen Beziehung zum Tier 

Massgeblich für die Berechnung des Schadenersatzes ist derjenige Wert, den man einsetzen müsste, um ein gleichwertiges Tier zu erhalten (sogenannter Wiederanschaffungswert). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang aber dem Umstand Rechnung getragen, dass Tiere nicht ohne weiteres einfach ersetzt werden können. Für viele Tierhaltende ist ein Heimtier ein wichtiger Bezugspunkt und eigentlicher Gefährte, dessen Tod ein grosser emotionaler Verlust bedeutet.

Dieser gefühlsmässigen Beziehung zwischen Mensch und Tier hat der Gesetzgeber mit der Lösung des Tieres vom Sachstatus Rechnung getragen. Basierend darauf wird Tieren im Schweizer Recht ein Gefühlswert, der sogenannte Affektionswert, zuerkannt. Bezeichnet wird damit der Wert, den eine Halterin oder ihre Angehörigen einem Tier nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus rein emotionalen Motiven beimessen, und der den materiellen Wert des Tieres übersteigen kann. Dieser Affektionswert wird in der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzberechnung berücksichtigt und muss vom Schadenverursacher zusätzlich zum materiellen Schaden und zu einer allfälligen Genugtuung bezahlt werden.

Massgeblich ist der konkrete Einzelfall

Obschon sich der Verlust eines geliebten Tieres nie mit Geld aufwiegen lässt, hat ein Tierhalter so die Möglichkeit, zumindest einen Teil seines immateriellen Schadens zu kompensieren. Die Höhe des Affektionswerts ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wird vom Gericht nach freiem Ermessen und angesichts der konkreten Umstände bestimmt. Der materielle Wert eines Tieres hat auf die Berechnung keinen Einfluss, weil natürlich auch Mischlingshunde oder Tierheimkatzen für die Halterin eine grosse emotionale Bedeutung haben können. Bei einer sehr intensiven Mensch-Tier-Beziehung – etwa zwischen alleinstehenden älteren Personen und ihren Heimtieren oder bei Familienhunden, die auch von den Kindern geliebt werden, – sollten Affektionsansprüche von hohen vierstelligen Beträgen durchaus denkbar sein. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 16.01.2025
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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