
Wann wird ein Tierhalteverbot ausgesprochen?
Ein Tierhalteverbot ist eine der strengsten verwaltungsrechtlichen Massnahmen im Tierschutz. Damit soll sichergestellt werden, dass sich Personen, die offensichtlich nicht in der Lage sind, sich angemessen um Tiere zu kümmern, keine Tiere mehr anschaffen können.
Ausgesprochen wird das Tierhalteverbot von den kantonalen Veterinärbehörden gegen Personen, die sich nicht für den Umgang mit Tieren eignen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn jemand mehrfach oder in schwerer Weise gegen das Tierschutzrecht verstossen hat. Einer fehlbaren Person wird damit sowohl untersagt, Tiere zu halten, als auch solche in ihre Obhut zu nehmen. Weil den betroffenen Tieren unverzüglich geholfen werden soll, ohne zuerst den Ausgang eines möglicherweise langwierigen Strafverfahrens abwarten zu müssen, kann das Verbot auch ausgesprochen werden, wenn noch nicht feststeht, ob der Tierhalter sich wirklich strafbar gemacht hat. Neben der Haltung kann einer Person zudem auch die Zucht (Zuchtverbot), der Handel (Tierhandelsverbot) oder die berufsmässige Beschäftigung (Berufsverbot) mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verboten werden.
Tierhalteverbot gilt in der ganzen Schweiz
Seit 2008 gilt ein Tierhalteverbot nicht mehr nur in jenem Kanton, in dem es ausgesprochen worden ist, sondern in der ganzen Schweiz. Durch einen Umzug in einen anderen Kanton ist es somit heute nicht mehr möglich, sich dem Halteverbot zu entziehen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt ein Verzeichnis aller erlassenen Verbote, das von den kantonalen Behörden eingesehen werden kann, wenn der Verdacht besteht, dass zugezogene Personen Tierhaltevorschriften verletzen. Das Verbot kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit angeordnet werden. Befristet wird es vor allem dann, wenn Aussicht besteht, dass sich der Betroffene bessern und nach Ablauf der Frist imstande sein wird, Tiere gesetzeskonform zu behandeln. Ist der Tierhalter hingegen gänzlich unfähig, Tiere richtig zu halten, wird die Massnahme auf unbestimmte Zeit ausgesprochen.
Massnahme wird meist vorgängig angedroht
Weil sich ein Tierhalteverbot sehr einschneidend auswirken und beispielsweise einem Landwirt, Tierzüchter, Tierpfleger, Zoofachhändler oder professionellen Springreiter unter Umständen sogar die Existenzgrundlage entziehen kann, wird es in der Regel – ausser in besonders schwerwiegenden und dringlichen Fällen – zuerst in einer Verfügung angedroht. Erst wenn der fehlbare Tierhalter nicht sämtliche festgestellten Mängel seiner Tierhaltung innerhalb der ihm gesetzten Frist behoben hat, wird das Halteverbot dann tatsächlich angeordnet und umgesetzt
In der Schweiz besteht allerdings eine Tendenz der Veterinärbehörden, Tierschutzverstösse zu bagatellisieren. Immer wieder gelangen Fälle unzureichender Tierhaltungen an die Öffentlichkeit, in denen den Behörden die Missstände zwar seit Jahren bekannt waren, sie aber keine konsequenten Massnahmen – wie etwa die Beschlagnahmung von Tieren oder das Aussprechen eines Tierhalteverbots – ergriffen haben. Selbstverständlich haben die Veterinärbehörden stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, jedoch mit klarem Schutzauftrag in Bezug auf die Tiere. In der Praxis werden bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit allerdings oftmals die (wirtschaftlichen) Interessen des fehlbaren Tierhalters höher gewichtet werden als die Leiden der betroffenen Tiere.
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