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Der Schutz der Tiere

Tierschutz ist nicht nur die ethische Aufgabe jedes oder jeder Einzelnen, sondern seit 1973 auch eine Rechtspflicht des Staates. Der Bund regelt den Schutz der Tiere im eidgenössischen Tierschutzgesetz sowie in der zugehörigen Tierschutzverordnung.

Der Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen von Tieren zu schützen. Den Tieren werden zwar keine subjektiven Rechte, wohl aber schützenswerte Anliegen an physischer und psychischer Integrität sowie allen- falls am Leben schlechthin zugesprochen. Ein grundsätzlicher Schutz des tierlichen Lebens besteht nach schweizerischem Recht jedoch nicht, obschon sich dieser aus der Tierschutzethik und dem Prinzip des Schutzes der Tierwürde durchaus ableiten liesse.

Nicht alle Tiere sind geschützt

Das Schweizer Tierschutzrecht gilt – anders als österreichische oder das deutsche, die sämtliche Tiere unter ihren Schutz stellen – im Wesentlichen nur für Wirbeltiere wie Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische. Fast alle wirbellosen Tiere, die 95 Prozent aller bekannten Tierarten ausma- chen, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Tierschutzrechts ausge- schlossen – und finden deshalb keinen entsprechenden Rechtsschutz. Dies gilt beispielsweise für Schnecken, Würmer und Insekten oder auch für Spinnen.  

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