
Fremdfütterung einer Katze: Was sagt das Recht?
Leider kommt es immer wieder vor, dass Katzen systematisch von fremden Personen angefüttert werden, die sich auf diese Weise kostenlos ein Heimtier beschaffen wollen. Dies kann aber durchaus rechtliche Folgen haben.
Fallbeispiel
Welche rechtlichen Konsequenzen das Füttern fremder Katzen haben kann, zeigt der Fall einer 68-jährigen Rentnerin aus Zürich. Die Frau hatte Kater Leo aus der Nachbarschaft während rund zehn Monaten regelmässig gefüttert und die Katzenklappe so eingestellt, dass das Tier jederzeit Zugang zu ihrer Wohnung hatte. Die Eigentümerin der Katze hatte die Rentnerin schriftlich aufgefordert, ein solches Verhalten zu unterlassen.
Als Leo nicht mehr nach Hause kam, reichte die Eigentümerin Strafanzeige wegen unrechtmässiger Aneignung ein. Die Staatsanwaltschaft verurteilte die Rentnerin zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 120 Franken sowie zu einer Busse von 800 Franken. Da die Frau den Strafbefehl nicht akzeptierte, landete der Fall vor dem Bezirksgericht Zürich. Im Rahmen des Verfahrens einigten sich die Parteien auf einen aussergerichtlichen Vergleich: Die Rentnerin wurde neue Eigentümerin von Leo und die ursprüngliche Halterin zog ihren Strafantrag zurück.
Rechtliche Einordnung
Das Füttern fremder Tiere, beispielsweise der Nachbarskatze, ist weder durch das Tierschutzrecht noch durch das Strafgesetzbuch generell verboten. Solange das Nachbarsbüsi nur gelegentlich und nur mit unschädlichem Futter verwöhnt wird, sind keine gesetzlichen Konsequenzen zu befürchten. Werden fremde Katzen aber regelmässig oder gar systematisch gefüttert oder werden sie mit Futter absichtlich angelockt, kann dies durchaus rechtliche Folgen haben und vom Eigentümer oder der Eigentümerin des Tieres allenfalls auch gerichtlich verboten werden.
Hat das systematische Anfüttern einer fremden Katze zur Folge, dass diese nur noch sporadisch oder während längerer Zeit überhaupt nicht mehr nach Hause kommt, bedeutet dies für die Halterinnen und Halter nicht nur einen wesentlichen Eingriff in ihre Gefühlswelt und Privatsphäre, sondern auch in ihre Stellung als Eigentümer der Katze. Als solche haben sie Anspruch darauf, möglichst viel Zeit mit ihrem Tier zu verbringen. Ein geplantes Weglocken ihrer Katze stellt daher eine Verletzung ihrer Eigentums- und Besitzesrechte dar.
In diesem Fall haben die Katzenhalter die Möglichkeit, eine Zivilklage einzureichen und die Fremdfütterung verbieten zu lassen. Zudem haben Katzeneigentümer jederzeit das Recht, ihre Tiere von ihren von der Person, die die Katze anfüttert, herauszuverlangen, falls sie nicht mehr von alleine nach Hause kommt.
In gravierenden Fällen können ausserdem Straftatbestände der sogenannten Sachentziehung und der unrechtmässigen Aneignung zur Anwendung gelangen, für die zumindest theoretisch sogar eine Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Damit das systematische Anfüttern von Tieren strafrechtlich untersucht wird, müssen die Katzeneigentümer eine Strafanzeige bei der Polizei einreichen.
Richtiges Verhalten
Wem ein Tier zuläuft oder wer ein solches findet, hat die gesetzlichen Finderpflichten zu beachten. In erster Linie bedeutet dies, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin des Tieres benachrichtigt werden muss. Sind diese unbekannt, hat der Finder das Tier bei der eigens dafür eingerichteten kantonalen Meldestelle für vermisste und gefundene Tiere anzugeben. Ein Tierfund kann auch bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ, www.stmz.ch) angezeigt werden, die gesamtschweizerisch Fund- und Vermisstmeldungen entgegennimmt und unabhängig von Kantonsgrenzen miteinander abgleicht. Wenn nötig, leitet die STMZ die Meldung stellvertretend für den Finder an die kantonale Stelle weiter.
Neben Nachbarsbüsi sollten auch verwilderte Katzen, die niemandem gehören, nicht unbedacht gefüttert werden. Man macht sich damit zwar nicht strafbar, fördert aber die unkontrollierte Vermehrung der Tiere. Fütterungen von Streunerkatzen sollten daher immer nur in Absprache mit einer Fachorganisation erfolgen. Sinnvoller ist es, Kastrationsaktionen von Tierschutzorganisationen zu unterstützen. Damit können sowohl die Katzenpopulation als auch die durch sie verursachten Schäden in Grenzen gehalten werden.
Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:
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