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Wohnungskatzen: Was muss man wissen?

Viele Büsi werden als Wohnungskatzen in Räumlichkeiten ohne Auslauf ins Freie gehalten. Von Rechts wegen ist dies gestattet, auch wenn es nicht in jedem Fall den natürlichen Bedürfnissen der Tiere entspricht. Es gilt deshalb alles daran zu setzen, dass ihnen ein erfülltes Leben geboten wird. 

Katzen sind hierzulande sehr beliebt; in der Schweiz leben über 1,6 Millionen von ihnen. Das Schweizer Tierschutzrecht verpflichtet Tierhaltende, den Bedürfnissen ihrer Lieblinge bestmöglich Rechnung zu tragen. Um für das körperliche und seelische Wohlergehen zu sorgen, müssen die Tiere unter anderem angemessen genährt, gepflegt und beschäftigt werden. Ausserdem ist ihnen eine artgerechte Unterkunft zu bieten und sie sind von Schäden, Leiden, Schmerzen und Ängsten zu verschonen.

Neben diesen allgemeinen Tierschutzbestimmungen regelt die auf Büsi anwendbare Vorschrift in Art. 80 der Tierschutzverordnung, dass Katzen Rückzugs- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Kletter- und Kratzgelegenheiten sowie erhöhte Ruheflächen geboten werden sollen. Für jedes Tier muss zudem ein eigenes Kotkistchen zur Verfügung stehen.

Anspruchsvolle Wohnungshaltung

Als Wohnungskatzen sollten in der Regel nur Tiere gehalten werden, die nie draussen gelebt haben und die Aussenwelt somit nicht vermissen können. Hat ein Stubentiger die Freiheit, in der Natur Streifzüge zu unternehmen, einmal entdeckt, gibt er sich später kaum mehr mit der reinen Innenhaltung zufrieden und kann Verhaltensstörungen wie etwa Aggressionen oder Unsauberkeit entwickeln. Bezüglich der Grösse einer Wohnung lautet die Faustregel: mindestens ein Zimmer pro Katze. Um den Büsis möglichst viel Abwechslung zu bieten, sollten sie idealerweise Zugang zu allen Räumen, also auch zu Küche und Bad haben.

Zu denken ist dabei aber an in der Wohnung lauernde Gefahren, wie zum Beispiel heisse Kochplatten, Giftpflanzen, Putzmittel oder Stromkabel. Auch schräg gestellte Fenster können für den Stubentiger zur tödlichen Falle werden.

Sozialkontakte und Beschäftigung

Wohnungsbüsis sollte idealerweise eine Zweitkatze als artgerechter Interaktions-, Spiel- und Kuschelpartner geboten werden. Genau wie bei Hunden, ist dies jedoch keine Pflicht. Auch ein Mensch kann ein adäquater Sozialpartner sein, wobei Einzeltiere aber in jedem Fall täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben müssen. 

eine schwarze und eine rote Katze schlafen aneinandergekuschelt auf einer weissen Decke
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In der freien Natur widmet eine Katze mehrere Stunden täglich der Beutejagd, insbesondere zur Nahrungsbeschaffung. Weil diese in menschlicher Obhut praktisch wegfällt, muss die übrige Zeit mit anderen Aktivitäten ausgeglichen werden. In Form von Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten sollte dem Büsi daher die willkommene Abwechslung geboten werden.

Wird die Wohnungshaltung einer Katze gut geplant und abwechslungsreich gestaltet, kann diese also durchaus tierschutzkonform und sogar artgerecht sein. Bevor man sich einen Stubentiger zulegt, sollte man sich als verantwortungsvolle Haltende aber unbedingt die Frage stellen, ob man dem Tier auch wirklich die nötige Fürsorge und die erforderlichen Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Sozialkontakte gewährleisten kann. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 09.01.2021
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
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