© shutterstock

Darf man Tiere in der Mietwohnung halten?

Rund zwei Drittel aller Schweizerinnen und Schweizer leben in einer Mietwohnung und in etwa jedem zweiten Haushalt werden auch Tiere gehalten. In der Praxis gibt dies immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern.  

Portrait von Christine Künzli, MLaw und stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin bei der Stiftung Tier im Recht.
Christine Künzli*

Obwohl Tiere seit 2003 auch juristisch nicht mehr als Sachen betrachtet werden, ist ihre Haltung in Mietwohnungen teilweise noch immer stark erschwert. Besondere Gesetzesvorschriften gibt es hierzu keine. Selbst die grundlegende Frage, ob Mieterinnen und Mieter überhaupt Hunde und Co. in ihrer Wohnung halten dürfen, wird im Gesetz nirgends ausdrücklich beantwortet.

Verbot muss nicht begründet sein

Die Heimtierhaltung gehört nach der Praxis der schweizerischen Gerichte bislang nicht zum Kernbereich des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung, weshalb Mieterinnen und Mieter keinen Anspruch darauf haben, Tiere in ihrer Wohnung zu halten. Lediglich das Halten von Kleintieren wie Meerschweinchen, Hamstern oder Zierfischen – Tiere also, die weder die nachbarlichen Beziehungen stören noch grosse Wohnungsschäden anrichten können – muss der Vermieter dulden, solange sich die Zahl der Tiere im normalen Rahmen bewegt.

Ob ein Mieter oder eine Mieterin auch grössere Tiere wie Hunde oder Katzen halten darf oder nicht, hängt in erster Linie vom jeweiligen Mietvertrag und den dazu gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dem «Kleingedruckten») ab. So kommt es denn auch recht häufig vor, dass die Haltung solcher Tiere untersagt ist, wobei der Vermieter ein derartiges Verbot nicht einmal begründen muss. 

Auf schriftliche Zustimmung bestehen

Oftmals machen Mietverträge das Halten von Tieren auch vom ausdrücklichen Einverständnis des Vermieters abhängig. Die Zustimmung muss natürlich vor der Anschaffung des Tieres eingeholt werden, wobei dies aus Beweisgründen unbedingt schriftlich geschehen sollte. Will der Vermieter sein Einverständnis im Nachhinein widerrufen, muss er hierfür triftige Gründe vorbringen können, etwa dass das Tier nicht tierschutzgerecht gehalten wird oder die Nachbarn in unzumutbarer Weise stört. Denkbar ist auch, dass ein Vermieter die Tierhaltung nicht generell erlaubt oder untersagt, sondern mit jedem Mieter einzeln vereinbart. 

Rücksichtnahme auf andere Hausbewohner

Ist im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung festgehalten, sind Tiere grundsätzlich erlaubt. Die Tierhaltung hat aber natürlich in jedem Fall den jeweiligen Wohnverhältnissen zu entsprechen. Vor allem müssen die Halterinnen und Halter auf die anderen Hausbewohner Rücksicht nehmen und dafür sorgen, dass von ihren Tieren keine übermässigen Lärm- oder Geruchsbelästigungen ausgehen. 


*Christine Künzli, Rechtsanwältin, LL.M., stv. Geschäftsleiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR) © Sonja Ruckstuhl

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

  • Hat Ihnen dieser Artikel gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen. Haben Sie eine Anmerkung? Dann schreiben Sie doch einen Kommentar. Wir würden uns freuen.
Beitrag vom 02.03.2023

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Das könnte sie auch interessieren

Tiere

Haben Tiere ein Recht auf Leben?

Anders als etwa in Deutschland oder Österreich, wo für die Tötung von Tieren ein vernünftiger Grund vorliegen muss, gewährt das Schweizer Recht Tieren tatsächlich keinen ausdrücklichen und generellen Anspruch auf Leben.

Tiere

Gefiederte Ameisenjäger

Viele Spechte leben im Wald, doch der Grünspecht zeigt sich recht häufig in Obstgärten und Siedlungsgebieten. Er bevorzugt halboffene Wiesenlandschaften mit Baumbestand und sucht vor allem am Boden nach Nahrung.

Tiere

Gewaltfreie Hundeerziehung

Das Gesetz verpflichtet Hundehaltende, Ihre Vierbeiner so zu erziehen, dass sie diese jederzeit unter Kontrolle haben  und andere Menschen oder Tiere nicht belästigen können. Dabei sind  die Hunde unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Grundsätze zu erziehen.

Tiere

Ein Lebenskünstler vor der Haustür

Füchse leben nicht allein in Wald und Flur, sondern längst auch in Siedlungsgebieten. Sie sind geschickte Mäusejäger, können aber als anpassungsfähige Kleinraubtiere ganz unterschiedliche Nahrungsquellen nutzen