Gewaltfreie Hundeerziehung

Das Gesetz verpflichtet Hundehaltende dazu, Ihre Vierbeiner so zu erziehen, dass diese jederzeit unter Kontrolle gehalten werden und andere Menschen oder Tiere nicht belästigen können. Dabei haben sie ihre Hunde unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Grundsätze zu erziehen.

Sonnenschein auf einer Wiese am Morgen. Ein Hund gibt seinem Hundehalter die Pfote.
© Keoma Oran/ unsplash

Für das Training und die Erziehung von Hunden gibt es unterschiedliche Ansätze. Aus Sicht des Tierschutzes sollte der Umgang mit ihnen in jedem Fall gewaltfrei erfolgen. Hundetrainerinnen und -trainer, die höchst fragwürdige Trainingsmethoden von sogenannten Experten aus dem Fernsehen oder Internet anwenden, sind leider auch in der Schweiz ziemlich verbreitet. Die Tierschutzver­ordnung enthält spezielle Bestimmungen, die den Einsatz von Hilfsmitteln zur Hundeerzie­hung regeln.

Grundsätze des Schweizer Tierschutzrechts beachten

Hunde sind empfindungsfähige Lebewesen, die vom Anwendungsbereich des Tierschutzrechts erfasst werden. So gelten die bei allen Wirbeltieren verbotenen Handlungen auch im Umgang mit Hunden. Untersagt sind unter anderem das Misshandeln, Vernachlässigen, mutwillige oder qualvolle Töten, unnötige Überanstrengen, Aussetzen, die Missachtung ihrer Würde und sexuelle Handlungen mit ihnen.

Tierschutzverordnung sieht konkrete Verbote vor

Die Tierschutzverordnung sieht als Grundsatz vor, dass Trainingsmethoden nicht so verwendet werden dürfen, dass der Hund Verletzungen oder erhebliche Schmerzen erleidet oder dass er stark ge­reizt oder in Angst versetzt wird. Generell unzulässig ist der Gebrauch von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund unange­nehme akustische Signale aussenden; Personen mit einer speziellen Ausbildung können jedoch eine Ausnahmebewilligung für den Einsatz solcher Hilfsmittel zu therapeutischen Zwecken beantragen. Unter­sagt sind zudem Geräte, die mittels chemischer Stoffe wirken, zu denen auch Duftessenzen wie etwa Melisse ge­hören. 

Ebenso verboten sind Zughalsbänder ohne Stopp, Stachelhalsbänder und andere Führ­hilfen mit nach innen vorstehenden Elemen­ten. Dasselbe gilt für die Anwendung von Mitteln zur Verhinderung von Laut­- und Schmerzensäusserungen. Seit 2018 sind sämtliche am Halsband befestigte Geräte unzulässig, also auch jene, die beim Bellen Wasser oder Druckluft ausstossen. Diese Verbote gelten unabhängig davon, ob untersagte Hilfsmittel im Fachhandel angeboten werden. Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.

Weiter sind bestimmte Umgangsformen mit dem Hund untersagt: Nicht erlaubt sind Strafschüsse und ganz all­gemein die Anwendung übermässiger Härte, wie beispielsweise das Schlagen des Tieres mit einem harten Gegenstand. Verhaltens­korrekturen müssen stets der Situation an­gepasst erfolgen und in einem direkten Zu­sammenhang zum Fehlverhalten stehen.

Erfreulicherweise gibt es zahlreiche Hundeschulen, die auf einer funktionierenden Mensch-Tier-Beziehung basieren und Ausbildungen ohne Bestrafung anbieten. Hilfreiche Informationen und Ansprechpartner finden sich auf www.gewaltfreies-hundetraining.ch.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 09.03.2024
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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