© shutterstock

Angestellte im Haushalt versichern

Mit zunehmendem Alter kann ich im Haushalt, vor allem die Reinigungsarbeiten, nicht mehr allein bewältigen. Im Garten hilft mir schon längere Zeit ein Gärtner. Nun überlege ich mir, für den Haushalt ebenfalls eine Unterstützung zu engagieren. Was muss ich hier versicherungstechnisch beachten?

Grundsätzlich ist jedes Erwerbseinkommen AHV-pflichtig und die Beitragspflicht für Arbeitnehmende beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und dauert bis zum Erreichen des Rentenalters. Bei einem Einkommen aus einem Nebenerwerb, das den Betrag von 2300 Franken pro Jahr nicht übersteigt, kann auf die Abrechnung verzichtet werden. Das bedeutet, dass die Beiträge nur erhoben werden, wenn dies gewünscht wird.

Eine Ausnahme hiervon stellen die Hausangestellten dar. Da Hausangestellte wie beispielsweise Haushalthilfen oder Reinigungsfachkräfte oft nur kleine Einkommen pro Haushalt erzielen, sind in Privathaushalten alle Entlöhnungen beitragspflichtig. Damit wird ein wichtiger Beitrag an die soziale Sicherheit dieser Personen geleistet.

Wenn Sie also eine Haushaltshilfe einstellen, werden Sie zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber, tragen so die Verantwortung und müssen die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Angestellten abrechnen. Dafür können Sie zwischen dem ordentlichen oder dem vereinfachten Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug wählen.

Beim ordentlichen Abrechnungs- verfahren ziehen Sie die Beiträge für AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung vom Bruttolohn der Haushaltshilfe ab. Zum Jahresende erhalten Sie von Ihrer Ausgleichskasse ein Formular für die Meldung dieses Bruttolohns. Gestützt auf diese Angaben werden dann die Löhne auf den individuellen AHV- Konten der Angestellten verbucht und Ihnen die Beiträge in Rechnung gestellt. Damit Ihre Angestellten das Einkommen auch versteuern können, stellen Sie ihnen einen Lohnausweis aus.

Als Alternative steht Ihnen auch das vereinfachte Abrechnungsverfahren zur Verfügung. Dabei werden Ihnen zusätzlich Steuern in der Höhe von 5 Prozent vom gemeldeten Bruttolohn verrechnet. Dabei handelt es sich um die sogenannte Quellensteuer, welche direkt vom Lohn abgezogen wird. Damit ist dann auch schon die Steuer auf dem Einkommen definitiv abgerechnet. Somit müssen Sie keinen Lohnausweis erstellen und Ihre Angestellten müssen den Lohn in der Steuererklärung nicht mehr deklarieren.

Ein Unfall im Haushalt ereignet sich leider schneller als erwartet. Als Arbeitgeberin sind Sie deshalb in der Pflicht, Ihre Angestellten nebst der Versicherung bei der AHV, IV, EO und ALV auch gegen Unfall zu versichern. Mit der obligatorischen Unfallversicherung schützen Sie Ihre Angestellten bei beruflichen Unfällen sowie bei Unfällen auf dem Hin- und Rückweg mit einer Berufsunfallversicherung. Arbeiten die Angestellten mehr als acht Stunden pro Woche bei Ihnen, sind auch Nichtberufsunfälle zu versichern.

Die Krankentaggeldversicherung ist im Gegensatz zur Unfallversicherung nicht obligatorisch. Aber auch Angestellte im privaten Haushalt haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Falls Sie keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben, dann müssen Sie die Lohnkosten für Ihre Angestellten bei einem Ausfall selber tragen.

Beitrag vom 10.08.2021

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert