Lebendfütterung verboten
Immer wieder hört man von Reptilienhaltern, die ihre Tiere mit lebenden Kleinnagern füttern. Häufig rechtfertigen diese ihr Handeln damit, dass dies doch das Natürlichste der Welt sei. Nichtsdestotrotz verbietet das schweizerische Tierschutzgesetz – abgesehen von wenigen Ausnahmen – das Verfüttern lebender Wirbeltiere ausdrücklich.
Werden also beispielsweise Ratten oder Mäuse als Futtertiere für Schlangen verwendet, dürfen sie gemäss der Schweizer Tierschutzgesetzgebung grundsätzlich nur tot verfüttert werden. Lebendfütterung ist ausnahmsweise nur dann erlaubt, wenn entweder eine Auswilderung vorgesehen ist oder das Wildtier zusammen mit dem Beutetier gehalten wird. In diesem Fall muss das Gehege aber natürlich auch für das Beutetier bedürfnisgerecht eingerichtet sein und ihm etwa Unterschlupf- und Ausweichmöglichkeiten bieten.
Ausserdem dürfen auch Wildtiere, die ein normales Fang- und Tötungsverhalten zeigen und deren Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann, mit «Lebendfutter» ernährt werden. Der Tierhalter oder die Tierhalterin hat jedoch darzulegen, dass die Fütterung mit toten Tieren effektiv nicht möglich ist. Ein solcher Nachweis gilt nicht als erbracht, wenn sich die Reptilien aufgrund mangelhafter Haltungsbedingungen, ungenügender Licht-, Wärme- oder Luftfeuchtigkeitsverhältnisse weigern, tote Tiere zu fressen.
Die gesetzlichen Mindestanforderungen sind selbstverständlich auch bei der Haltung von Mäusen, Ratten und anderen Futtertieren einzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tiere letztlich lebend oder tot verfüttert werden. Die Gehege müssen tiergerecht strukturiert und mit Ruhe- und Rückzugsorten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten versehen sein. Getötet werden dürfen die Futtertiere zudem nur von Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres angeeignet haben und regelmässig Tiere töten.
Wer sich nicht an diese Vorgaben hält und gesetzeswidrig lebende Tiere verfüttert, macht sich strafbar. Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs der Tierschutzgesetzgebung gilt das Verbot der Lebendfütterung im Wesentlichen aber nur für Wirbeltiere – das heisst für Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische –, nicht jedoch für wirbellose Beutetiere wie etwa Würmer, Heimchen, Heuschrecken oder Grillen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Wirbellose unter mangelhaften Haltungsbedingungen, fehlender Nahrung oder zu wenig Wasser leiden, sollten aber auch diese Tiere respektvoll behandelt und tiergerecht untergebracht werden. Ausführliche Informationen zur artgerechten Haltung und Fütterung von Tieren erhält man in Fachbüchern oder im Internet, etwa beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV, www.blv.admin.ch).
*Michelle Richner, Dr. iur., rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © zVg
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