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Vorsicht bei Souvenirs: Hände weg von Korallen und Co. 

Viele Menschen verreisen und bringen nicht selten ein Souvenir mit nach Hause. Eine Korallenkette, eine Elfenbeinfigur oder eine Tasche aus exotischem Leder: Was als harmlose Erinnerung erscheint, ist oft mit erheblichem Tierleid verbunden. Zahlreiche beliebte Reiseandenken stammen von geschützten Arten oder werden unter tierschutzwidrigen Bedingungen hergestellt.
 

Souvenirs sollten vor dem Kauf sorgfältig geprüft werden. Viele Tier- und Pflanzenarten sind vom Aussterben bedroht und deshalb durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) oder nationale Gesetze geschützt. Die Ein- und Ausfuhr lebender Exemplare oder entsprechender Produkte ist entweder bewilligungspflichtig oder vollständig verboten.

In Europa verbreitet sind beispielsweise Korallen. Wie die Blaue und die Schwarze Koralle sind auch die meisten für die Schmuckindustrie verwendeten roten Korallenarten geschützt. Für sie braucht es eine CITES-Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes sowie eine Einfuhrgenehmigung für die Schweiz. Verstösse gegen die Bewilligungspflicht können zur ersatzlosen Beschlagnahmung der Präparate durch den Zoll und zur Einleitung eines Strafverfahrens führen.

Korallen sind Lebewesen

Was viele nicht wissen: Korallen sind keine Steine, sondern Tiere, die für die Schmuckherstellung getötet werden. Sie bestehen aus unzähligen winzigen wirbellosen Tierchen, den Polypen, die in Kolonien sehr langsam wachsen und mit ihren Ausscheidungen verzweigte, fächerförmige oder buschähnliche Skelette aufbauen. Ihre Gewinnung erfolgt vorwiegend mit Netzen, die über den Meeresgrund gezogen werden und dabei ganze Riffabschnitte zerstören.

Weil das CITES Tierschutzaspekte wie die Haltung oder Tötungsmethoden nicht reglementiert, garantiert selbst ein korrekt ausgestelltes Dokument keinen artgerechten Umgang mit Wildtieren. Reisende dürfen sich natürlich auch nicht darauf verlassen, dass sie von den Händlern auf bestehende Bewilligungspflichten oder Verbote hingewiesen werden. Urlauberinnen sollten sich daher vorgängig bei den zuständigen Behörden erkundigen, ob die Ein- und Ausfuhr einer Ware erlaubt ist und welche Papiere hierfür benötigt werden. In der Schweiz ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zuständig.


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Beitrag vom 02.07.2026
Michelle Richner

Dr. iur., rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © zVg

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