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Kratzer auf dem Autodach – wer haftet?

Katzen sind in ihrem Verhalten nur schwer kontrollierbar. Rasch kann es passieren, dass ein Büsi die wertvolle Vase der Nachbarin umwirft, ein Blumenbeet umgräbt oder ein Auto zerkratzt. In solchen Situationen ist zu klären, wer für den entstandenen Schaden einstehen muss. Nach den Regeln des Obligationenrechts ist dies grundsätzlich der Tierhalter.

Die Tierhalterhaftung ist eine sogenannte Kausalhaftung. Das bedeutet, dass eine Tierhalterin im Normalfall für alle Schäden haftet, die Ihr Tier verursacht – und zwar auch dann, wenn sie diese nicht selbst herbeigeführt hat. Das Vorliegen eines Verschuldens ist nicht erforderlich. Die Haftpflicht entfällt nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Halter alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder dass der Schaden auch bei aller Aufmerksamkeit nicht zu vermeiden gewesen wäre. Juristisch spricht man vom sogenannten Entlastungsbeweis. Kurz gesagt: Man haftet als Halterin nicht, wenn man sein Tier genügend überwacht hat.

Vereinfachter Entlastungsbeweis bei Katzen

Obwohl die Gerichtspraxis üblicherweise einen sehr strengen Massstab an den Entlastungsbeweis legt, können sich Katzenhaltende vergleichsweise einfach von ihrer Haftpflicht befreien. Im Gegensatz zu Hunden lassen sich (Freigänger-) Katzen kaum überwachen. Eine ständige Beaufsichtigung eines Büsis wäre schlicht unverhältnismässig und während ihren Streifzügen nahezu unmöglich.

Zerkratzt ein Büsi also beispielsweise das Autodach der Nachbarin, muss diese den Schaden grundsätzlich selbst tragen. Es sei denn, es handle sich nicht um den ersten Vorfall und die Tierhalterin wurde bereits gerichtlich dazu verpflichtet, Ihre Katze vom Zerkratzen fremder Autos abzuhalten. Werden in einem solchen Fall nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen, beispielsweise indem dem Büsi regelmässig die Krallen geschnitten oder der Nachbarin eine Abdeckung für ihr Auto zur Verfügung gestellt wird, kann ausnahmsweise dennoch eine Haftpflicht entstehen.

Dem nachbarschaftlichen Frieden zuliebe empfehlen wir, den Schaden in jedem Fall freiwillig zu übernehmen. Zudem ist es ratsam, als Katzenhaltende eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, die auch dann einspringt, wenn rechtlich keine Haftung besteht.


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Beitrag vom 04.05.2026
Michelle Richner

Dr. iur., rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © zVg

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