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Gilt das Tierschutzrecht für alle Tiere?

Tiere sind empfindungs- und leidensfähige Mitgeschöpfe mit einem Eigenwert, den es zu achten gilt. Ihr Schutz ist nicht nur die ethische Aufgabe jedes Einzelnen, sondern seit 1973 auch eine Rechtspflicht des Staates. Der Bund trägt daher die Verantwortung dafür, dass das menschliche Verhalten gegenüber Tieren sowie der Schutz ihrer Würde und ihres Wohlergehens für die ganze Schweiz einheitlich geregelt werden. Dies geschieht vor allem durch das eidgenössische Tierschutzgesetz und die zugehörige Tierschutzverordnung.

Der Zweck des Schweizer Tierschutzgesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen von Tieren zu schützen. Den Tieren werden zwar keine subjektiven Rechte, wohl aber schützenswerte Anliegen an physischer und psychischer Integrität zugesprochen. Ein grundsätzlicher Schutz des tierlichen Lebens besteht nach schweizerischem Recht jedoch nicht, obschon sich dieser aus der Tierschutzethik und dem Prinzip des Schutzes der Tierwürde durchaus ableiten liesse.

Eingeschränkter Anwendungsbereich

Das Schweizer Tierschutzrecht gilt – anders etwa als das österreichische oder das deutsche, die sämtliche Tiere unter ihren Schutz stellen – im Wesentlichen nur für Wirbeltiere, das heisst lediglich für Säugetiere, Vögel, Reptilien (Kriechtiere), Amphibien (Lurche) und Fische. Fast alle wirbellosen Tiere, die gesamthaft 95 Prozent aller bekannten Tierarten ausmachen, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Tierschutzrechts ausgeschlossen – und finden deshalb keinen entsprechenden Rechtsschutz. Dies gilt beispielsweise für Schnecken, Würmer und Insekten oder auch für Spinnen. Der Grund für die aus der Sicht des Tierschutzes bedauerliche Nichtbeachtung von Wirbellosen ist der (umstrittene) Stand der Wissenschaft, wonach Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit nur bei Wirbeltieren zweifelsfrei nachgewiesen sind. Zwar kann der Bundesrat den Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes aufgrund ihrer Fähigkeit, physische und psychische Belastungen wie Schmerz oder Angst zu empfinden, auf wirbellose Tiere ausdehnen. Gebrauch gemacht hat er von dieser Möglichkeit bisher jedoch nur bei Kopffüssern (beispielsweise Tintenfische oder Kraken) und Panzerkrebsen (Hummer, Langusten etc.).

Tier keine Sache

Seit 2003 hält das Schweizer Zivilgesetzbuch ausdrücklich fest, dass Tiere auch unter juristischen Gesichtspunkten keine Sachen mehr sind. Sie gelten seither auch juristisch ganz einfach als Tiere. Die rechtliche Anerkennung von Tieren als eigenständige Lebewesen ist nicht nur von grosser symbolischer Bedeutung, sondern hat auch einige konkrete Gesetzesänderungen bewirkt. In vielen Rechtsbereichen ist jedoch trotz des neuen Grundsatzes, dass Tiere auch juristisch gesehen keine Sachen sind, alles beim Alten geblieben. Überall dort, wo keine besonderen Regelungen für Tiere erlassen wurden, gelten nämlich nach wie vor die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen, so etwa im Kauf- oder im Arbeitsrecht. Auch im Strafgesetzbuch gelten dieselben Vorschriften und Tatbestände wie im Zusammenhang mit Sachen, so etwa beim Diebstahl von Tieren oder bei ihrer Verletzung oder Tötung, die nach wie vor als Sachbeschädigung qualifiziert werden.

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Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten

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Beitrag vom 11.02.2026
Christine Künzli

MLaw, ist stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin bei der Stiftung Tier im Recht.
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