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Was regeln die kantonalen Hundegesetze?

Vorschriften zur Haltung von Hunden finden sich nicht nur im eidgenössischen Tierschutzrecht, sondern auch in den kantonalen Erlassen jedes einzelnen Kantons. Im Gegensatz zum Tierschutzgesetz bezwecken die kantonalen Hundegesetze aber nicht primär den Schutz des Hundes, sondern vielmehr den Schutz des Menschen vor dem Hund.

Der Grund dafür, dass gewisse Bereiche des Umgangs mit Hunden auf Kantonsstufe geregelt werden, während andere Bestimmungen schweizweit Gültigkeit haben, liegt in der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen.

So stellt der Schutz von Tieren vor dem Menschen gemäss Bundesverfassung eine Bundesaufgabe dar, weshalb das Tierschutzgesetz und die dazugehörigen Verordnungen auf eidgenössischer Ebene erlassen werden und somit in der ganzen Schweiz zu beachten sind. Die Kantone dürfen daher beispielsweise keine eigenen Vorschriften über Mindestgrössen von Zwingern oder über verbotene Handlungen erlassen. 

Der Schutz des Menschen vor Tieren hingegen gehört zum Bereich der sogenannten Sicherheitspolizei und ist darum Sache der Kantone. Diese haben von ihrer Kompetenz teilweise regen Gebrauch gemacht und verschiedenste Regelungen getroffen. Das Spektrum reicht von allgemeinen oder auf bestimmte Rassen bezogenen Leinen- oder Maulkorbpflichten über obligatorische Haftpflichtversicherungen, Besteuerung und Ausbildungskurse für Hundehaltende bis hin zum Verbot ganzer Hunderassen. Hundehaltende und andere interessierte Personen können sich bei den kantonalen Veterinärämtern über die im jeweiligen Kanton geltenden Hundegesetze informieren.

Das Parlament will kein einheitliches Hundegesetz

Die jeweiligen kantonalen Erlasse unterscheiden sich in Art und Inhalt teilweise stark. Dazu kommen unzählige Bestimmungen auf Gemeindeebene, sodass die Gesamtheit der verschiedenen Vorschriften für Hundehaltende kaum mehr zu überblicken ist. Vor allem aufgrund der öffentlichen Debatten rund um gefährliche Hunde werden die kantonalen Gesetze häufig revidiert und enthalten sehr unterschiedliche Bestimmungen.

Für Hundehalterinnen und -halter ist es somit zu einer regelrechten Herausforderung geworden, zu wissen, was sie wo mit ihren Vierbeinern dürfen und was nicht. Ein Entwurf für ein schweizweit einheitliches Hundegesetz und die hierfür notwendige Verfassungsänderung scheiterte jedoch 2010 im Nationalrat. Als Hauptgrund wurde angegeben, dass der Entwurf den Kantonen keine Möglichkeit eingeräumt hatte, noch strengere, über das gesamtschweizerische Gesetz hinausgehende Regelungen zu erlassen. Die Kantone hätten somit beispielsweise keine Listen mit verbotenen Rassen mehr vorsehen können. Der Nationalrat wollte den Kantonen diese Kompetenz aber nicht nehmen.

Mangels einer einheitlichen Regelung werden sich Hundehaltende deshalb auch künftig damit abfinden müssen, dass sie unterschiedlichste hunderechtliche Vorschriften zu beachten haben, je nachdem, in welchem Kanton sie sich gerade mit ihrem Vierbeiner aufhalten. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.orgoder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 20.09.2019
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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