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Corona: Wer zahlt den Preis für Tickets und Abos?

Tickets für abgesagte Veranstaltungen; Abonnements, die nicht wirklich ausgeschöpft werden konnten: Juristin Cécile Thomi, Stiftung für Konsumentenschutz, befasst sich zurzeit fast ausschliesslich mit Rechtsfragen, die in Zusammenhang mit Corona stehen. Was uns in folgenden Fallbeispielen zusteht – und was nicht.

Ich wollte im April ein Konzert besuchen und habe mir dafür ein Ticket gekauft. Der Anlass musste wegen Corona verschoben werden. Nun bietet mir der Veranstalter im Herbst einen Ersatztermin an, das mir aber nicht passt: Habe ich Anspruch auf Rückerstattung des Preises?
Das neue Datum müssen Sie nicht akzeptieren. Passt Ihnen dieser Ersatztermin nicht, können Sie eine Rückerstattung verlangen. Wenden Sie sich dafür erst an jene Instanz, wo Sie das Ticket gekauft haben. Wollen Ihnen die Verantwortlichen keine Lösung anbieten? Dann kontaktieren Sie in einem zweiten Schritt den Veranstalter selber. 

Ich besitze ein Halbtaxabo der SBB. Da ich in Corona-Zeiten zu Hause bleiben musste: Habe ich Anspruch auf eine Vergütung? 
Leider gehen ausgerechnet Halbtax-Besitzer leer aus: Sie haben keinen Anspruch auf Rückerstattung für die vielen Tage, in denen sie das Halbtax-Abo nicht nutzen konnten. Dasselbe gilt leider auch für Hunde-Generalabonnements und Ausflug-Abos.

Wie steht es mit dem Generalabonnement (GA)?
Für GAs (auf dem SwissPass oder auf der blauen Karte) gilt: Die Inhaber erhalten pauschal 15 Tage entschädigt – als Zeichen der Kulanz. Die Kulanztage werden bei der Erneuerung des Abonnements automatisch angerechnet. Kundinnen und Kunden müssen also nicht selber aktiv werden. Barauszahlungen gibt es leider keine. Besitzerinnen und Besitzer des GAs auf der blauen Karte erhalten die Entschädigung automatisch per Post zugestellt, in Form eines RailBons. Der entsprechende Betrag kann danach beim Neukauf eines GAs eingesetzt werden. Voraussetzung – für diese nicht sehr kundenfreundliche – Entschädigung ist jedoch, dass das GA vom 17. März 2020 bis zum Ende der «ausserordentlichen Lage» am 10. Mai 2020 ununterbrochen gültig ist. Wird das GA nicht nahtlos verlängert, erhält man die Entschädigung nicht.

Ich besitze ein Jahresabo eines Kulturbetriebes. Diverse Ausstellungen sind ausgefallen. Muss ich das Geld, das ich dafür bezahlt habe, nun abschreiben?
Nein. Sie haben für eine Dienstleistung bezahlt, die Sie nicht wie vorgesehen in Anspruch nehmen konnten. Daher besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des nicht nutzbaren Teils Ihres Abonnements. Falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) etwas anderes vorsehen, was leider häufig der Fall ist, lohnt es sich trotzdem, hartnäckig zu bleiben. Derartige AGBs könnten unter Umständen gegen Schweizer Recht verstossen. Jedoch: Die momentane Situation ist für viele Kulturbetriebe existenzbedrohend. Deshalb sollte man allenfalls auch Alternativlösungen in Betracht ziehen. Falls Sie auch für das Folgejahr ein Abonnement lösen möchten, könnten Sie den Verantwortlichen beispielsweise vorschlagen, das neue Abo um jene Monate zu verlängern, die 2020 ausgefallenen sind. 

Welche Regeln gelten für Gyms und andere Institutionen, die während des Lockdowns geschlossen waren?
Auch hier haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages: Und zwar in jenem Umfang, in dem Sie das Abo während des Lockdowns nicht nutzen konnten. Doch auch hier sollten Sie bedenken: Insbesondere kleinere Fitnessstudios sind durch die Coronakrise in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten. Daher bietet es sich an, mit dem Anbieter ebenfalls eine Alternativlösung zu suchen. Falls Sie das Abonnement ohnehin verlängern möchten, könnten sie beispielsweise auf eine Rückerstattung verzichten und fürs neue Abonnement «Gratismonate» verlangen (analog einer «Time out»-Regelung). Halten Sie solche Abmachungen mit Ihrem Fitnesscenter unbedingt schriftlich fest. Auch hier lohnt es sich – falls die AGB etwas anderes vorsehen – hartnäckig zu bleiben.

Ich gehöre zur Hochrisikogruppe und muss mich auch in den nächsten Monaten vor Corona schützen. Gelten für mich besondere Rückerstattungsregeln, wenn ich beispielsweise einem Gym-Besitzer ein ärztliches Zeugnis vorlege?
Eine direkte gesetzliche Regelung gibt es diesbezüglich nicht. Hier empfiehlt es sich unbedingt, mit den Verantwortlichen Kontakt aufzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein Arztzeugnis kann diesen helfen, Ihre Situation besser einzuschätzen und zu verstehen.  Auch hier würde sich anbieten, dass beispielsweise ein Abo um die «Ausfallmonate» verlängert wird. Bei Veranstaltungen könnten Sie einen Gutschein mit langer Gültigkeitsdauer (mindestens zwei Jahre) vorschlagen. Idealerweise umfasst der Gutschein das Recht, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt den bezahlten Betrag für die ursprüngliche Veranstaltung zurückverlangen können – falls Sie den Gutschein für eine Ersatzveranstaltung doch nicht einlösen wollen.

Ein Gutschein ist ausgerechnet in den Corona-Zeiten abgelaufen. Ich wollte ihn einlösen, kam aber nicht mehr dazu. Ist das Geld nun verloren?
Gerade in Krisen-Zeiten ist es teils unmöglich, Gutscheine einzulösen. Anbieter sollen sich entsprechend kulant zeigen und eine Verlängerung des Gutscheins gewähren – nehmen Sie also mit dem Anbieter Kontakt auf. Im Übrigen ist es so, dass die meisten Gutscheine ohnehin eine zu kurze Gültigkeitsdauer vorsehen: Gemäss dem Schweizer Obligationenrecht verjähren Forderungen für kleinere Waren wie Spielsachen, Kleider, Bücher, Lebensmittel oder Restaurantbesuche erst nach fünf Jahren. Bei Gutscheinen für Reisen, Hotelübernachtungen oder Musicalbesuche beträgt die Verjährungsfrist sogar zehn Jahre. Diese Verjährungsfristen sind zwingend. Verweisen Sie auf diese Rechtslage, falls Ihnen ein Anbieter nicht selber die Hand reicht. 

Rechtsfragen zu verschobenen oder annullierten Reisen beantwortet die Juristin hier.

Beitrag vom 07.05.2020
Cécile Thomi

ist Juristin und seit fünf Jahren Leiterin Recht der Stiftung für Konsumentenschutz. Sie befasst sich zur Zeit fast ausschliesslich mit Fragen, in denen die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten coronabedingt eingeschränkt werden.

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