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Die wichtigsten Pflichten in der Tierbetreuung

Eine Tiersitterin wird in aller Regel dann in Anspruch genommen, wenn die Halterin oder der Halter vorübergehend nicht selbst für das Tier sorgen kann – etwa während Ferienabwesenheiten, Krankheiten, Spitalaufenthalten oder der Arbeitszeit. Die rechtliche Einordnung hängt davon ab, ob die Betreuung privat oder gewerbsmässig erfolgt.

Wird ein Tier von einer professionellen Sitterin betreut, liegt in aller Regel ein sogenannter Auftrag vor. Aufgrund dieses Vertragsverhältnisses obliegt der Tiersitterin eine Sorgfaltspflicht. Diese wird etwa verletzt, wenn das Tier nicht ausreichend gefüttert oder mit Wasser versorgt, die Abgabe von Medikamenten vergessen, die Hygiene vernachlässigt, die vereinbarten Betreuungszeiten nicht eingehalten oder das Tier ungenügend beaufsichtigt wird, so dass es entläuft oder sich verletzt.

Mögliche Schadenersatzpflicht des Tiersitters

Bei einer Sorgfaltspflichtverletzung kann die Tiersitterin schadenersatzpflichtig werden. Geltend gemacht werden können beispielsweise die Behandlungskosten eines erkrankten oder verletzten Tieres sowie Ausgaben für dessen Suche. Entweicht etwa ein ungenügend beaufsichtigter Hund und verursacht einen Unfall oder wird in eine Beisserei verwickelt, können weitere Kosten entstehen. Werden dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, kann die Sitterin unter Umständen sogar wegen Tierquälerei strafrechtlich belangt werden.

Wird ein Tier hingegen unentgeltlich von einem Nachbarn oder einer Freundin betreut, ist der Massstab an die Sorgfaltspflicht tiefer anzusetzen. In solchen Fällen muss insbesondere ein sehr schweres Verschulden vorliegen, damit Schadenersatz geltend gemacht werden kann.

Notfallszenario festhalten

Unabhängig davon, wer das Heimtier hütet, sollten die wichtigsten Punkte vorgängig geklärt werden: Wie oft und wie lange wird das Tier betreut? Benötigt es Medikamente und wenn ja, in welcher Dosierung? Welcher Tierarzt ist zuständig und wer ist im Notfall erreichbar? Auch sollte besprochen werden, ob bei einer schweren Erkrankung eine Narkose vorgenommen werden darf und was im Todesfall geschehen soll. So kann etwa festgelegt werden, ob das Tier bis zur Rückkehr der Halterin aufbewahrt oder direkt zu einer Tierkadaversammelstelle, ins Tierkrematorium oder zur Tierärztin gebracht werden soll.

Mit einer professionellen Tiersitterin sollte zudem ein Honorar vereinbart werden, am besten schriftlich. Ratsam ist es auch, sich nach ihrer Ausbildung zu erkundigen. Idealerweise verfügt sie über eine Tierpflegerinnenausbildung oder zumindest über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) in der Tierbetreuung. Ab fünf zu betreuenden Tieren ist zudem eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramts erforderlich.


Tier im Recht (TIR) – Antworten von Experten

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Beitrag vom 14.08.2026
Michelle Richner

Dr. iur., rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © zVg

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