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Tiere: Wie viel Lärm ist erlaubt

Nachbarn müssen gegenseitig Rücksicht nehmen und dafür sorgen, dass ihre Tiere keine übermässigen Lärm- oder Geruchsimmissionen verursachen, die für An- und Mitbewohner eine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohlbefindens darstellen. Doch wann sind Immissionen zumutbar und wann nicht?

Gerade Hundelärm ist ein klassischer nachbarrechtlicher Streitpunkt. Selbstverständlich bellen die Vierbeiner und dies kann ihnen nicht einfach abgewöhnt werden. Es ist ein wichtiges natürliches Kommunikationsinstrument, das den Tieren etwa zur Begrüssung oder Aufforderung zum Spiel, aber auch zur Verteidigung dient. Von Anwohnerinnen und Anwohnern darf deshalb auch ein gewisses Mass an Toleranz verlangt werden. Die Frage ist, wo die Grenze zwischen zumutbaren und unzumutbaren Lärmimmissionen zu ziehen ist.

Wie viel Lärm gilt als zumutbar?

Für die Beurteilung des Begriffs der Übermässigkeit bzw. der Zumutbarkeit einer Immission müssen stets die konkreten Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Zudem ist nicht entscheidend, ob der Tierlärm für eine individuelle Person zu viel ist, sondern, wie die Situation von einem Durchschnittsmenschen beurteilt werden würde. Gelegentliches Hundegebell oder Vogelgezwitscher beispielsweise ist daher bestimmt tolerierbar, nicht aber das stundenlange schrille Schreien eines Papageis oder das pausenlose Gebell mehrerer Hunde.

Bedeutung kommt zudem dem sogenannten Ortsgebrauch und der Frage zu, ob die betreffenden Tiere beispielsweise in städtischen oder ländlichen Verhältnissen gehalten werden. So kann auf dem Land erlaubt sein, was in einem städtischen Wohnquartier bereits übermässig ist. Weil das ortsübliche Mass je nach Kanton und Gemeinde verschieden ist, können ähnliche Fälle je nach Gegend durchaus unterschiedlich beurteilt werden. 

Zuerst das Gespräch unter Nachbarn suchen

Bevor aber eine Lärmklage eingereicht wird, sollte immer zuerst das Gespräch unter Nachbarn gesucht werden. Kann keine aussergerichtliche Lösung gefunden werden und kommt der Streitfall vor den Richter, wird dieser vermutlich Zeuginnen und Zeugen befragen oder den Ort besichtigen, um herauszufinden, ob der Lärm übermässig ist oder nicht. Überdies kann er die Grenzwerte der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) heranziehen. Bei regelmässigem Tierlärm aus einem Haus oder einer Wohnung sollte zudem geprüft werden, ob eine tierschutzrelevante Situation vorliegt. Bei Verdacht auf eine schlechte Tierhaltung sollten unbedingt die kantonalen Veterinärbehörden oder die Polizei verständigt werden. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 05.09.2024
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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