Todesfalle Schwimmbecken
Immer wieder ertrinken Katzen und kleinere Wildtiere wie Marder, Eichhörnchen oder Igel auf tragische Weise in privaten Schwimmbecken. Oftmals fallen die Tiere im Dunkeln über den Rand ins Wasser und können sich mangels Ausstiegshilfen nicht mehr selber aus dem Becken retten.
Inhaberinnen und Inhaber eines Swimmingpools tragen die Verantwortung dafür, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr ausgeht. Ein Schwimmbecken sollte deshalb bei Nichtgebrauch mit einem Netz oder einer Sicherheitsplane abgedeckt oder mit am Rand befestigten Rampen als Notausstieg versehen werden. Wird diese Sorgfaltspflicht vernachlässigt und kommt ein Mensch oder Tier zu Schaden, kann dies zivil- wie auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Ertrinkt ein Tier in einem Swimmingpool, kommt der Tierquälerei-Tatbestand der qualvollen Tötung infrage. Diese kommt zur Anwendung, wenn die betreffende Person nicht jene Vorsicht hat walten lassen, die man von ihr unter den gegebenen Umständen hätte erwarten dürfen. Im Falle einer Verurteilung wird eine Geldstrafe ausgesprochen. Hat der Eigentümer des Schwimmbeckens den Tod eines Tieres bewusst in Kauf genommen und dennoch keine Vorsichtsmassnahmen getroffen (sogenannter Eventualvorsatz), wird neben der Geldstrafe – zumindest theoretisch – sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich. Die Beurteilung des konkreten Falls liegt in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft).
Zivilrechtliche Konsequenzen
Für den eingetretenen Schaden kann ein Pooleigentümer auch zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden. Bei verletzten und getöteten Heimtieren besteht neben dem Ersatz eines rein wirtschaftlichen Schadens, der sich nach dem materiellen Wert des Tieres bemisst (Marktwert), auch die Möglichkeit, Ersatz für den sogenannten Affektionswert zu fordern. Damit wird der Wert bezeichnet, den die Halterin oder der Halter einem Tier aus rein emotionalen Motiven beimisst. Der Affektionswert drückt somit die Mensch-Tier-Beziehung in einem Geldbetrag aus. Dieser kann den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen. Einen Anspruch auf den Ersatz eines Affektionswerts spricht das Zivilgesetzbuch jedoch nur bei sogenannten Heimtieren zu, d.h. bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden – nicht jedoch für Nutz-, Sport- oder Zuchttiere. Auch wildlebende Tiere, die niemandem gehören, haben keinen Affektionswert. Die Höhe des Schadenersatzes, inklusive Affektionswert, bestimmt der Richter jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls.
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