Schadenersatz bei Tieren
Seit 2003 sind Tiere rechtlich gesehen keine Sachen mehr, sondern ganz einfach Tiere. Die Änderung hat Auswirkungen auf verschiedene Rechtsbereiche und betrifft etwa auch die Berechnung von Schadenersatzansprüchen.
Wird ein geliebtes Tier bei einem Unfall verletzt oder gar getötet, kann Geld den emotionalen Schmerz natürlich nicht wieder gutmachen. Obwohl Tiere aus juristischer Sicht keine Sachen sind, kann für sie aber Schadenersatz beantragt werden. Darunter versteht man die wertmässige Wiedergutmachung eines erlittenen Schadens, welche die haftpflichtige an die geschädigte Person zu leisten hat. Eine solche ist geschuldet, wenn sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind – wobei dies jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist. Der Schaden wird meistens durch eine Geldzahlung kompensiert.
Würdigung der emotionalen Beziehung zum Tier
Massgeblich für die Berechnung des Schadenersatzes ist derjenige Wert, den man einsetzen müsste, um ein gleichwertiges Tier zu erhalten, also den Wiederanschaffungswert. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang aber dem Umstand Rechnung getragen, dass Tiere nicht ohne Weiteres einfach ersetzt werden können. Für viele Tierhaltende ist ein Heimtier ein wichtiger Bezugspunkt und eigentlicher Gefährte, dessen Tod ein grosser emotionaler Verlust bedeutet.
Basierend auf der Loslösung des Tieres vom Sachstatus anerkennt das Schweizer Recht diese gefühlsmässige Beziehung in Form des sogenannten Affektionswerts. Bezeichnet wird damit der Wert, den ein Halter oder eine Halterin oder deren Angehörige einem Tier nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus rein emotionalen Motiven beimessen, und der den materiellen Wert des Tieres übersteigen kann. Dieser Affektionswert wird in der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzberechnung berücksichtigt und muss vom Schadenverursacher zusätzlich zum materiellen Schaden und zu einer allfälligen Genugtuung bezahlt werden.
Höhe je nach Einzelfall
Obschon sich der Verlust eines geliebten Tieres selbstverständlich nie mit Geld aufwiegen lässt, haben Tierhaltende so die Möglichkeit, zumindest einen Teil des immateriellen Schadens zu kompensieren. Die Höhe des Affektionswerts ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wird vom Gericht nach freiem Ermessen und angesichts der konkreten Umstände bestimmt.
Der materielle Wert eines Tieres hat auf die Berechnung im Übrigen keinen Einfluss, weil natürlich auch Mischlingshunde oder Tierheimkatzen eine grosse emotionale Bedeutung haben können. Gerade etwa zwischen alleinstehenden Personen und ihren Heimtieren oder bei Familienhunden sollten Affektionsansprüche von hohen vierstelligen Beträgen durchaus denkbar sein.
*Michelle Richner, Dr. iur., rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © zVg
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