
Verkehrsunfälle mit Tieren
Und plötzlich knallt’s. In der Schweiz sind Verkehrsunfälle mit Tieren keine Seltenheit. Personen, die ein verletztes Tier nach einem Zusammenstoss einfach liegen lassen, machen sich möglicherweise auch wegen Tierquälerei strafbar.
Wird ein Tier angefahren, entscheidet rasches Handeln über dessen weiteres Schicksal. Bei einem solchen Zusammenstoss ist der Fahrzeuglenker oder die Fahrzeuglenkerin laut Strassenverkehrsgesetz zunächst einmal verpflichtet, sofort anzuhalten und die Unfallstelle mit dem Pannendreieck zu sichern. Dies, weil die eigene Sicherheit und jene der anderen Verkehrsteilnehmenden Priorität haben.
Verkehrsunfälle mit Tieren müssen gemeldet werden
Wird ein Heimtier, wie beispielsweise ein Hund oder eine Katze, im
Strassenverkehr verletzt, sollte der Fahrzeuglenker oder die Fahrzeuglenkerin dem Tier sofort helfen, indem er oder sie es am besten zu einem Tierarzt bringt oder einen Tierrettungsdienst alarmiert. Sowohl Kollisionen mit einem Heim als auch einem Wildtier müssen unverzüglich gemeldet werden. Bei Unfällen mit Heimtieren muss der Eigentümer des verletzten oder getöteten Tieres kontaktiert werden. Häufig kann die Tierhalterin jedoch nicht unmittelbar
ausfindig gemacht werden, sodass der Unfall der Polizei zu melden ist.
Bei einem Unfall mit einem Wildtier muss der Autolenker oder die
Autolenkerin unverzüglich den Wildhüter beziehungsweise den Jagdauf
seher seher oder die Polizei verständigen und am Unfallort auf deren Eintreffen warten. Diese Meldepflicht besteht von Gesetzes wegen – wer sich nicht daran hält, macht sich wegen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz strafbar.
Tier im Recht (TIR)
Rat von den Experten: Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht?
Kontakt: info@tierimrecht.org oder Telefon 043 443 06 43. Mehr unter www.tierimrecht.org
Verstoss gegen das Tierschutzgesetz
Wird ein Zusammenstoss nicht gemeldet, können oftmals auch nicht die nötigen Massnahmen eingeleitet werden, um dem verletzten Tier zu helfen,
sodass dieses womöglich weiterem Leiden ausgesetzt ist. Fährt ein Automobilist einfach weiter, anstatt ein von ihm angefahrenes Tier zum Tierarzt zu bringen oder andere Hilfemassnahmen zu ergreifen, muss er somit nicht nur mit strassenverkehrsrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit einem Verfahren wegen Tierquälerei durch Unterlassen rechnen.
Wird ein Unfall mit einem Wildtier korrekt gemeldet, so drohen in der Regel keine weiteren strafrechtlichen Konsequenzen. Die Frage, ob für ein angefahrenes Wildtier Schadenersatz bezahlt werden muss, wird von
Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Im Unterschied zu Wildtieren gehören Heimtiere in aller Regel jemandem und es besteht somit Privateigentum an ihnen. Kann der Eigentümer des verletzten oder getöteten Tieres ausfindig gemacht werden, kann dieser Schadenersatz geltend machen.
Tier im Recht
Rat von den Experten: Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontakt: info@tierimrecht.org oder Telefon 043 443 06 43. Mehr unter www.tierimrecht.org
