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Tierkaufvertrag: Was ist wichtig?

Obwohl Tiere im Schweizer Recht nicht mehr als Sachen gelten, können sie wie gewöhnliche Gegenstände ge- und verkauft werden. Beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Tier gilt es jedoch einiges zu beachten, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. 

 Entgegen einer weitverbreiteten Meinung müssen Kaufverträge grundsätzlich nicht schriftlich aufgesetzt und von Hand unterschrieben werden. Sie können beispielsweise auch per E-Mail, SMS, Handschlag oder mündlich abgeschlossen werden. Dies gilt auch für den Kauf von Tieren. Die Parteien müssen sich lediglich darüber einigen, welches Tier zu welchem Preis verkauft werden soll. Sind diese Punkte geklärt, ist der Vertrag zustande gekommen und das Geschäft rechtlich gültig. Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich aber, Kaufverträge über Tiere stets schriftlich abzufassen und mit den Unterschriften aller Parteien zu versehen. Ein solcher Vertrag schafft klare Verhältnisse und vermeidet Beweisschwierigkeiten, aber auch Kosten und Ärger, sollte es letztlich doch zu Rechtsstreitigkeiten kommen.

Form weitgehend frei bestimmbar

Die Parteien können nicht nur die Form, sondern auch den Inhalt des Kaufvertrags weitgehend frei gestalten. So steht es ihnen etwa offen, bestimmte über die gesetzlichen Minimalanforderungen hinausgehende Tierhaltungsstandards, an die sich der Käufer oder die Käuferin zu halten hat, vertraglich zu fixieren. Darüber hinaus kann auch geregelt werden, was geschehen soll, wenn eine der Parteien eine vertragliche Pflicht verletzt. Denkbar wäre etwa, dass für einen solchen Fall ein Rückkaufsrecht des Verkäufers oder eine Konventionalstrafe vereinbart wird. Ratsam ist auch, eine Auflistung sämtlicher Papiere zu verlangen, die den Kaufenden mit dem Tier übergeben werden. Gewisse inhaltliche Schranken bestehen aber dennoch: Enthält ein Vertrag widerrechtliche, unsittliche oder unmögliche Vertragspunkte, sind diese in der Regel ungültig, während der übrige Vertragsinhalt bestehen bleibt. Eine vertragliche Abrede, wonach beispielsweise ein gekaufter Hund keinen Kontakt zu Artgenossen haben darf, wäre somit nicht rechtsverbindlich.

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