Der Rentenbetrag kann vorbezogen, aber auch aufgeschoben werden. Wer den Bezug aufschiebt, hat verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten, denn ein Aufschub rechnet sich nicht in jedem Fall.
«Ich werde nächsten Frühling 64 Jahre alt und erreiche das Rentenalter. Somit würde mir ab dann meine AHV zustehen. Nun hat es in der Firma diverse Abgänge gegeben und meine Vorgesetzte wäre froh, ich könnte noch ein wenig weiterarbeiten, um neue Angestellte einzuarbeiten. Grundsätzlich würde ich dies gerne tun, da ich meinen Job mag und auch mein Mann noch im Erwerbsalter ist. Ich möchte jedoch vermeiden, dass dies negative Konsequenzen auf meine AHV hat. Könnten Sie mir mitteilen, welche Auswirkungen eine Weiterarbeit hätte?»
Das ordentliche Rentenalter für Frauen liegt aktuell bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Im Rahmen des flexiblen Rentenalters ist es möglich, die Altersrente ein oder zwei ganze Jahre vorzubeziehen oder sie ein bis fünf Jahre aufzuschieben. Wenn Sie weiterarbeiten möchten, bedingt dies jedoch keinen Aufschub. Sie können die Rente trotzdem beziehen.
Ein Vorbezug bewirkt, dass die Rente früher ausgerichtet wird, ein Aufschub hat das Gegenteil zur Folge. Beide Varianten haben einen Einfluss auf die Höhe der monatlichen Rente: Bei einem Vorbezug wird der Rentenbetrag gekürzt. Dies als Preis für den früheren Bezug der Rente. Bei einem Aufschub wird hingegen auf den Bezug der Rente für eine bestimmte Dauer verzichtet. Diesem Verzicht wird dann mit dem Aufschubszuschlag, also einem zusätzlichen Betrag zur monatlichen Altersrente, Rechnung getragen. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Dauer des Aufschubs.
Damit überhaupt ein Zuschlag aufgerechnet und ausbezahlt wird, muss der Aufschub mindestens ein Jahr umfassen. Bei einer Aufschubsdauer von beispielsweise einem Jahr und drei Monaten würde ein Zuschlag von 6,6 % ausbezahlt werden können. Um herauszufinden, ob sich ein Aufschub für Sie lohnt oder nicht, müssen Sie wissen, wie hoch ihr ordentlicher Rentenbetrag wäre. Danach kann berechnet werden, wie hoch der Zuschlag bei einer bestimmten Dauer wäre.
Einem Zuschlag von beispielsweise CHF 109.– müssen Sie also gegenüberstellen, auf welche Rentensummen Sie deswegen verzichten. Beispielsweise in einem Jahr 12 Mal die monatliche Altersrente von etwa CHF 2100.–. Wie Sie sehen, benötigt es in diesem Fall etwa 19 Jahre und 4 Monate bis die nicht bezogenen Renten in Form des Zuschlags bezogen werden. Erst danach beginnt sich der Aufschub zu lohnen.
Es ist jedoch zu erwähnen, dass der Aufschub noch andere Vorzüge hat, die einen grösseren Einfluss haben. Wenn Sie sich entscheiden, weiterzuarbeiten, müssen Sie ohne den Aufschub Ihr Erwerbseinkommen wie auch Ihr Renteneinkommen versteuern. Je nachdem, wo Sie sich in der Steuerprogression befinden, kann dies auch einen mehr oder weniger grossen Einfluss haben.
Weiter gilt es zu bedenken, dass Sie trotz Erreichen des Rentenalters weiterhin beitragspflichtig bleiben – unabhängig vom Aufschub oder Bezug der Rente. Es gilt jedoch ein monatlicher Freibetrag von CHF 1400.– pro Arbeitgeber. Die weiter einbezahlten Beiträge können leider für die Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt werden.
Da auch ein Aufschub der Altersrente angemeldet werden muss und Sie bereits nächstes Jahr das Rentenalter erreichen, würde ich Ihnen empfehlen, die Anmeldung für eine Altersrente bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen. Darauf können Sie vermerken, dass Sie sich bezüglich des Aufschubes noch nicht entschieden haben und um eine vorgängige Mitteilung der Rentenbeträge bitten. ❋
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