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Das Tierschutzrecht gilt auch beim Sport

Sportarten mit Tieren sind in ihrer Ausgestaltung enorm vielfältig. Allen Varianten gemeinsam ist, dass die sportlichen Ziele jeweils vom Menschen vorgegeben werden. Das Tierschutzgesetz legt dabei klar fest, dass die Tiere weder im Training noch in den Wettkämpfen ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten ausgesetzt werden dürfen.

Michelle Richner, Tier im Recht
Michelle Richner* © zVg

Oft sind Tiere zusammen mit dem Menschen im Einsatz, so etwa beim Reit- oder Schlittenhundesport. Sie können aber auch alleine agieren (Brieftauben, Hunderennen etc.) oder als Instrument dienen (beispielsweise beim Polosport). Je nach Sportart wird den Tieren dabei Geschwindigkeit, Ausdauer, Geschicklichkeit, Flexibilität und Koordination abverlangt.

Das Tierschutzgesetz legt dabei klar fest, dass Tieren keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden dürfen – dies gilt sowohl für das Training als auch für die Wettkämpfe selbst. So ist es insbesondere verboten, Tiere zu überanstrengen, das heisst Leistungen von ihnen zu verlangen, die ihre Kräfte übersteigen. Untersagt ist zudem der Einsatz von leistungssteigernden Reiz- und Arzneimitteln, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt wird. Wer diese Vorgaben missachtet, erfüllt unter Umständen den Straftatbestand der Tierquälerei und hat mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu rechnen.

Von Bedeutung ist ausserdem die Tierwürde, die etwa dann in gesetzeswidriger Weise missachtet ist, wenn Tiere erniedrigt oder übermässig instrumentalisiert werden. Strafbar macht sich somit unter Umständen, wer Tiere für sportliche oder andere Veranstaltungen in vermenschlichende Kleider steckt oder ihnen alberne Kunststücke abverlangt. 

Sportverbände in der Verantwortung

Gelegentlich ebenfalls als «Sport» bezeichnet wird die klassische Kampfsituation zwischen Mensch und Tier oder von Tieren untereinander. Kämpfe mit oder zwischen Tieren, bei denen diese gequält oder getötet werden, sind in der Schweiz verboten. Erlaubt sind die einzig im Kanton Wallis durchgeführten Ringkuhkämpfe, für die der Kantonstierarzt und der Schweizerische Eringerviehzuchtverband jährlich spezielle Vorschriften erlassen. 

Beim Vorgehen gegen Missstände bei sportlichen Wettkämpfen kommt den Sportverbänden eine grosse Verantwortung zu. Für tierschutzwidrige Handlungen sehen sie üblicherweise zwar eine Reihe verschiedener Sanktionen vor, oft ist aber deren Durchsetzung ungenügend. Weil verbandsinterne Disziplinarstrafen folglich häufig unterbleiben, sollte unabhängigen Tierärzten bei Trainings und Wettkämpfen weitreichende Kontrollkompetenzen eingeräumt werden. Damit könnten auch die tierschutzgesetzlichen Vorschriften effektiv durchgesetzt und Verstösse gegebenenfalls zur Anzeige bei den zuständigen Strafbehörden gebracht werden. 

*Michelle Richner, Dr. iur., rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © zVg


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Beitrag vom 27.11.2021

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