Die Rente berechnet sich nicht nur aufgrund der Höhe des AHV-pflichtigen Einkommens. Es können auch noch weitere Elemente angerechnet werden, wie etwa Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften.
Ich wurde vor Kurzen pensioniert und habe nun meine erste Altersrente erhalten. Ich habe mit der Mindestrente gerechnet, da ich seit meiner Heirat nur in einem kleinen Pensum gearbeitet habe und mich mehrheitlich der Familie gewidmet habe. Nun habe ich mehr als die Mindestrente erhalten. Können Sie mir erklären, wie dies zustande kommt? Oder handelt es sich um ein Versehen?
Die gute Nachricht vorweg: Es handelt sich hier nicht um ein Versehen. Die Rente berechnet sich unter anderem aufgrund der Höhe des AHV-pflichtigen Einkommens. Daneben können auch noch weitere Elemente angerechnet werden, wie beispielsweise Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Bei beiden Gutschriften handelt es sich um fiktive Einkommen für die Berechnung der Rente. Sie werden also nicht bar ausbezahlt, sondern werden bei der Berechnung einbezogen und können so den monatlichen Rentenbetrag erhöhen. Beide Gutschriften sollen geschmälerte Renten aufgrund von Erwerbseinbussen durch Kinderbetreuung oder der Betreuung von hilfsbedürftigen Verwandten entgegenwirken.
Da Sie angeben, sich um die Familie gekümmert zu haben, gehe ich davon aus, dass Sie Kinder hatten und deshalb bei Ihrer Berechnung die Erziehungsgutschriften angerechnet wurden. Werden nämlich im Anmeldeformular unter dem entsprechenden Punkt Kinder aufgeführt, erfolgt die Anrechnung automatisch ohne spezielle Anmeldung.
Erziehungsgutschriften für beide Elternteile
Bei Familien mit Kindern geht die AHV davon aus, dass in den meisten Fällen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränkt. Dies hätte dann im Rentenalter zur Folge, dass die berücksichtigbare Einkommenssumme kleiner und somit die Rente tiefer wäre. Deshalb wurden die Erziehungsgutschriften ins Leben gerufen. Für die Jahre, in denen ein Ehepaar Kinder unter 16 Jahren hatte, werden die Erziehungsgutschriften angerechnet. Es zählt die Zeit seit der Geburt des ersten Kindes bis zum Jahr, in welchem das jüngste Kind 16 Jahre alt wird. In dieser Zeit wird jedem Elternteil eine halbe Erziehungsgutschrift angerechnet. Dies unabhängig davon, wie viele Kinder das Paar hatte und wer die Erwerbstätigkeit eingeschränkt hat.
Betreuungsgutschriften nicht automatisch angerechnet
Eine weitere Möglichkeit wären die Betreuungsgutschriften. Sie kommen zum Zug, wenn man sich intensiv um nahe Verwandte kümmert, die sogenannt «hilflos» sind. Dies bedeutet, dass sie in den alltäglichen Lebensverrichtungen wie essen, sich ankleiden etc. auf ständige Dritthilfe angewiesen sind. Eine solche Hilflosigkeit wird durch die Invalidenversicherung geprüft und attestiert. Ist das der Fall, werden Hilflosenentschädigungen ausgerichtet. Bei den Betreuungsgutschriften verhält es sich im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften insofern anders, als dass sie nicht automatisch angerechnet werden, sondern jedes Jahr bei der Ausgleichskasse angemeldet werden müssen.
Nebst der Höhe des AHV-pflichtigen Einkommens spielt die zurückgelegte Beitragsdauer eine Rolle. Ob diese vollständig ist, können Sie Ihrer Verfügung über die Berechnung der Rente entnehmen. Bei Fragen hilft Ihnen Ihre Ausgleichskasse sicherlich gerne weiter. ❋
Welchen Einfluss die Beitragsdauer haben kann und wie sie mit der «Mindestrente» zusammenhängt, erfahren Sie in der Mai-Ausgabe der Zeitlupe.
Das Thema interessiert Sie?
Werden Sie Abonnent/in der Zeitlupe.
Neben den Print-Ausgaben der Zeitlupe erhalten Sie Zugang zu sämtlichen Online-Inhalten von zeitlupe.ch, können sich alle Magazin-Artikel mit Hördateien vorlesen lassen und erhalten Zugang zur Online-Community «Treffpunkt».
Um diese Website optimal bereitzustellen, verwenden wir Cookies.
Mit der Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Erfahren Sie mehr in der
Datenschutzerklärung.