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Kupierte Hunde: Was ist erlaubt?

In der Schweiz ist das Kupieren von Hundeohren und -ruten verboten. Ebenfalls untersagt ist das Erzeugen von Kippohren durch das Herausschneiden eines schmalen Hautstreifens. Lange Zeit wurde dieser Eingriff bei Welpen verschiedener Rassen, so etwa beim Dobermann, Rottweiler oder auch Boxer, routinemässig durchgeführt und von vielen Züchtern als harmlos bezeichnet. Begründet wurde dies in der Regel mit Rassestandards oder der Vorbeugung von Verletzungen.

Für Hunde bedeutet das Kupieren jedoch eine Verstümmelung mit weitreichenden Folgen. Die Zeit nach der Operation ist für die Welpen zunächst einmal sehr schmerzhaft. Mit der Amputation des Schwanzes verlieren sie zudem ein wichtiges Instrument zur Steuerung ihrer Bewegungsabläufe. Mit ihren Ohren und Ruten kommunizieren die Tiere ausserdem auch mit der Umwelt, indem sie ihre Gemütszustände deutlich und warnend ausdrücken. Durch das Kupieren raubt man ihnen also wichtige Kommunikationsmittel. Nicht zuletzt werden Hunde durch das Stutzen von Körperteilen in ihrer Würde und tierlichen Integrität massiv verletzt.

Illegale Einfuhr

Um den Handel mit kupierten Hunden zu unterbinden, sind auch das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen solcher Tiere untersagt. Verboten ist es ausserdem, kupierte Hunde aus dem Ausland in die Schweiz einzuführen. Entsprechende Hunde werden daher an der Grenze zurückgewiesen. Wer widerrechtlich einen kupierten Hund in die Schweiz einführt, muss mit einer Strafanzeige und einer Busse rechnen. Darüber hinaus bleibt der Hund sein Leben lang «illegal» – es wird also nie möglich sein, rechtmässig mit ihm in die Schweiz zurückzureisen.

Ausnahme für zugezogene Hunde

Dennoch sieht man hierzulande immer wieder kupierte Hunde. Zulässige Ausnahmen bestehen vor allem für Tiere, die mit ihren Haltern vorübergehend in der Schweiz Ferien machen, sowie für Hunde von Personen, die dauerhaft in die Schweiz ziehen. Ebenfalls erlaubt ist die Einfuhr von Hunden, die aufgrund einer tierärztlichen Anordnung kupiert wurden. Dafür muss allerdings ein medizinisches Gutachten über die Notwendigkeit des Eingriffs vorliegen – eine tierärztliche Bestätigung genügt hierfür nicht. Dasselbe gilt für Hunde mit einem angeborenen Defekt, beispielsweise eine von Geburt an verkürzte Rute. Damit solche Tiere legal in der Schweiz gehalten und nach einem Auslandsaufenthalt auch wieder eingeführt werden können, braucht es einen entsprechenden Vermerk im Heimtierausweis, der vom Veterinärdienst des Wohnkantons vorzunehmen ist. 


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Beitrag vom 21.10.2026
Michelle Richner

Dr. iur., rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © zVg

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