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Tiergestützte Therapie

Tiere können helfen, Stress abzubauen, soziales Verhalten zu fördern oder auch die Heilung von Erkrankungen zu begünstigen. Um diese Effekte gezielt zu nutzen, werden sie in vielfältiger Weise für therapeutische oder pädagogische Zwecke eingesetzt. Selbstverständlich darf dabei auch das Wohl des Tieres nie ausser Acht gelassen werden. 

Die positiven Einflüsse, die Tiere auf Menschen haben, sind unbestritten. Ob zur Behandlung von körperlichen oder geistig behinderten Menschen, Straftätern oder verhaltensauffälligen Kindern, ob in Spitälern, Alter- und Pflegeheimen, Schulen, Behinderten- oder Kinderheimen, psychiatrischen Kliniken oder Strafanstalten – die Nutzung von Tieren zu therapeutischen oder pädagogischen Zwecken hat sich längst etabliert. Zum Einsatz gelangen dabei nicht nur Hunde oder Pferde, sondern auch viele andere Heim-, Nutz- und sogar Wildtierarten. 

Dem Tierwohl stets Rechnung tragen

Doch so positiv die therapeutische Wirkung von Tieren auch ist, das Tierwohl darf bei den entsprechenden Einsätzen nie ausser Acht gelassen werden. Für die Tiere können die von ihnen verlangten Leistungen sehr anstrengend und mit erheblichem Stress verbunden sein, beispielsweise wenn sie stundenlang von Patientinnen, Kindern oder Pensionären in Beschlag genommen und gestreichelt werden. 

Keine ausreichenden rechtlichen Vorgaben

Leider wird dem rechtlichen Schutz von Therapietieren noch immer zu wenig Bedeutung beigemessen. Zwar existieren einige internationale und nationale Richtlinien verschiedener Organisationen. Diese sind allerdings nur für die jeweiligen Mitglieder verbindlich. Die Tierschutzgesetzgebung hingegen enthält keine spezifischen Bestimmungen über die therapeutische Nutzung von Tieren. Dies bedeutet insbesondere auch, dass für Personen, die Tiere zu therapeutischen Zwecken einsetzen, in der Regel keine besondere Ausbildungspflicht besteht. 

Verbot der Überanstrengung

Selbstverständlich sind aber auch im Bereich der tiergestützten Therapie und anderen tiergestützten Interventionen die allgemeinen Grundsätze des Tierschutzrechts einzuhalten. So ist den Bedürfnissen der eingesetzten Tiere stets Rechnung zu tragen. Ausdrücklich verboten ist es, die Tiere zu überanstrengen, indem ihre Bedürfnisse vollständig ausgeblendet werden oder ihre Würde zu missachten, in dem sie zu reinen Therapieobjekten degradiert und sie so übermässig instrumentalisiert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem im Einsatz stehenden Tier nicht ausreichend Pausen gewährt werden.

Prinzipiell dürfen aus Tierschutzsicht nur Tiere verwendet werden, die aufgrund ihres individuellen Charakters für den jeweiligen Einsatz geeignet sind. Personen, die Tiere in ihre therapeutische beziehungsweise pädagogische Tätigkeit miteinbeziehen wollen, sollten in jedem Fall eine umfassende Ausbildung absolvieren. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Rat von den Experten: Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht?
Kontakt: info@tierimrecht.org oder Telefon 043 443 06 43. Mehr unter www.tierimrecht.org

Beitrag vom 05.05.2020
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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