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Darf man fremde Katzen füttern?

Das gelegentliche Füttern fremder Tiere, beispielsweise der Nachbarskatze, ist weder durch das Tierschutzrecht noch durch das Strafgesetzbuch generell verboten. Passiert dies aber regelmässig oder gar mit Absicht, dann kann es durchaus rechtliche Folgen haben.

Portrait von Christine Künzli, MLaw und stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin bei der Stiftung Tier im Recht.
Christine Künzli*

Solange man die Nachbarskatze nur ab und zu und ausschliesslich mit unschädlichem Futter verwöhnt, sind keine gesetzlichen Konsequenzen zu befürchten. Werden fremde Büsi aber regelmässig oder systematisch gefüttert oder sogar mit Futter absichtlich angelockt, dann kann dies durchaus rechtliche Folgen haben und vom Eigentümer oder der Eigentümerin des Tieres allenfalls auch gerichtlich verboten werden. 

Verletzung von Eigentumsrechten

Hat das systematische Anfüttern einer fremden Katze zur Folge, dass diese nur noch sporadisch oder während längerer Zeit überhaupt nicht mehr zu ihren Haltern nach Hause kommt, dann wäre dies nicht nur ein wesentlicher Eingriff in deren Gefühlswelt und Privatsphäre, sondern auch in ihre Stellung als Eigentümer der Katze. Als solche haben sie Anspruch darauf, möglichst viel Zeit mit ihrem Tier zu verbringen. Ein geplantes Weglocken ihrer Katze stellt daher eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte dar. 

In diesem Fall haben Katzenhalterinnen oder -halter  die Möglichkeit, eine Zivilklage einzureichen und die Fremdfütterung verbieten zu lassen. Generell haben diese natürlich auch jederzeit das Recht, ihre Tiere von ihren Nachbarn herauszuverlangen, falls sie nicht mehr von alleine zu ihnen zurückkehren. In gravierenden Fällen können ausserdem Straftatbestände der sogenannten Sachentziehung und der unrechtmässigen Aneignung zur Anwendung gelangen, für die zumindest theoretisch sogar eine Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen werden kann.

Finderpflichten beachten

Wem ein Tier zuläuft oder wer ein solches findet, hat die gesetzlichen Finderpflichten zu beachten. In erster Linie bedeutet dies, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin des Tieres benachrichtigt werden muss. Sind diese unbekannt, hat der Finder das Tier bei der eigens dafür eingerichteten kantonalen Meldestelle für vermisste und gefundene Tiere anzugeben. Ein Tierfund kann auch bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ, www.stmz.ch) angezeigt werden, die gesamtschweizerisch Fund- und Vermisstmeldungen entgegennimmt und diese unabhängig von Kantonsgrenzen miteinander abgleicht. Wenn nötig, leitet die STMZ die Meldung stellvertretend für den Finder oder die Finderin an die kantonale Stelle weiter.

Verwilderte Katzen nicht sorglos füttern

Neben Nachbarsbüsi sollten auch verwilderte Katzen, die niemandem gehören, nicht unbedacht gefüttert werden. Man macht sich damit zwar nicht strafbar, fördert aber die unkontrollierte Vermehrung der Tiere. Sinnvoller ist es, Kastrationsaktionen von Tierschutzorganisationen zu unterstützen. Damit können sowohl die Katzenpopulation als auch die durch sie verursachten Schäden in Grenzen gehalten werden.

*Christine Künzli, Rechtsanwältin, LL.M., stv. Geschäftsleiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
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Beitrag vom 24.05.2022

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