Welche Folgen hat eine gerichtliche Trennung für die Rentenberechnung
Meine 1980 geschlossene Ehe wurde 1983 gerichtlich getrennt. 1992 ist mein Mann gestorben, geschieden wurde die Ehe nicht. Seit Oktober 2015 beziehe ich nun die AHV-Altersrente. Das Berechnungsblatt zur Rente enthält eine von 1981 bis 1992 durchgeführte Einkommensteilung, obwohl ich seit 1983 von meinem Mann gerichtlich getrennt war. Hätte ich der AHV melden müssen, dass ich von meinem Mann getrennt war – und hätte ich heute eine höhere Rente?
Die Höhe einer AHV-Rente hängt sowohl von den anrechenbaren Beitragsjahren als auch vom Erwerbseinkommen während der Beitragsdauer ab. Wer Kinder hat, erhält zudem Erziehungsgutschriften. Und wer pflegebedürftige Verwandte betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen überdies Betreuungsgutschriften beanspruchen.
Ihre Frage betrifft das Splitting. Bei der Berechnung der AHV– oder IV-Renten verheirateter Personen werden die Erwerbseinkommen, welche Verheiratete während der Ehe erzielt haben, je zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehemann gutgeschrieben. Diese Splittingregeln gelten auch für Paare in eingetragener Partnerschaft.
Geteilt werden nur die Einkommen bis zum 31. Dezember, bevor die Ehefrau oder der Ehemann eine Altersrente erhält oder bevor sie oder er verstirbt oder bevor die Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Einkommen, die die Ehegatten im Jahr der Ehe und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt. Bei Verwitweten wird die Einkommensteilung erst vorgenommen, wenn diese selber eine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen können. Die Einkommensteilung wird auch dann durchgeführt, wenn die verwitwete Person zum Zeitpunkt der Rentenberechtigung wieder verheiratet ist.
Da die Rentenhöhe unter anderem von der Höhe der erzielten Einkommen abhängig ist, hat dies für den nicht- oder teilerwerbstätigen Ehepartner zur Folge, dass seine AHV-Rente tiefer ausfällt. Diese Situation wird durch das Splitting aufgefangen. Das Splitting beschlägt somit auch die Solidarität zwischen den Ehepartnern. Mit der 10. AHV-Revision von 1997 wurde das Splitting eingeführt. Einkommen aus Ehen, die vor dem Inkrafttreten des Splittings geschieden wurden, müssen auch gesplittet werden.
Ihrem Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass Sie ein Vielfaches mehr verdient haben als Ihr verstorbener Mann. Die Abweichung zwischen beiden Einkommen führte dazu, dass die Hälfte Ihres während der Ehe erzielten Einkommens beim Splitting Ihrem verstorbenen Mann zugerechnet wurde. Andererseits erhielten Sie von Ihrem Mann, der in dieser Zeit wenig verdient hat, nur wenig Einkommen zugeteilt, womit sich Ihr für die Rentenberechnung massgebendes Einkommen substanziell verminderte.
Wäre für die Zeit Ihrer gerichtlichen Trennung kein Splitting durchgeführt worden, hätten Sie heute ein höheres rentenbestimmendes Einkommen und damit eine höhere Rente.
Weshalb wurde nun bei Ihnen das Splitting bis zum Todesjahr Ihres Ehemannes durchgeführt? Massgebend für das Ende des Splittings ist laut Gesetz der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Der Ehescheidung gleichgestellt ist die durch den Richter ausgesprochene Ungültigerklärung der Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
Gerichtlich getrennt lebende Ehegatten gelten somit für die Rentenberechnung weiterhin als verheiratet. Die gerichtliche Trennung muss der Ausgleichkasse für diese Belange nicht gemeldet werden. Wenn dagegen beide Eheleute eine plafonierte AHV-Rente erhalten, sollte die Ausgleichskasse über eine gerichtliche Trennung informiert werden, da in solchen Fällen eine «Entplafonierung» der Altersrenten vorgenommen wird