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Adieu, geliebter Fido

Tiere sind oft über Jahre hinweg treue Gefährten. Viele Halterinnen und Halter wünschen sich darum einen würdigen Abschied für ihren vierbeinigen oder gefiederten Freund. Heute gibt es hierfür eine Vielzahl an Möglichkeiten.

Portrait von Christine Künzli, MLaw und stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin bei der Stiftung Tier im Recht.
Christine Künzli*

Der Verlust eines Tieres ist für die Halterin oder den Halter häufig ein Schock und zieht eine Zeit der Trauer nach sich. Dennoch müssen sie entscheiden, was mit dem Tier nach dessen Tod geschehen soll. Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten, deren Wahl sehr persönlich und von der jeweiligen Beziehung zum Heimtier abhängig ist.

So kann man seinen Liebling beispielsweise kremieren lassen. Die Verbrennung in einem Menschen-Krematorium ist allerdings nicht zulässig. Es gibt jedoch spezielle Kleintierkrematorien. Bei einer Normalkremation werden mehrere Tiere zusammen verbrannt und die Asche anschliessend in einem Gemeinschaftsgrab ausgestreut. Möchte der Eigentümer oder die Eigentümerin die Asche aber zurückhaben, dann können sie sich auch für eine Einzelkremation entscheiden. In einem Stoffsäcklein, einem Holzbehältnis oder einer Urne kann man die Asche im Tierkrematorium abholen oder sie sich mit der Post nach Hause schicken lassen.

Wann Begraben erlaubt ist

Gelegentlich haben Tierhaltende auch den Wunsch, den Leichnam ihres vierbeinigen oder gefiederten Begleiters zu begraben. Hierbei sind jedoch rechtliche Bestimmungen zu beachten. So etwa ist es vor allem wegen der Vorschriften des Gewässerschutz- und Abfallrechts verboten, verstorbene Tiere auf öffentlichem Grund zu vergraben. Auf privatem Boden hingegen ist dies bei Tieren, die nicht mehr als zehn Kilogramm wiegen, grundsätzlich möglich.

Allerdings gibt es auch hier gewisse Einschränkungen. Nicht erlaubt ist beispielsweise die Bestattung in einem Grundwasserschutzgebiet oder in der Nähe von Quellen und Trinkwasserreservoirs. Zudem gibt es Gemeinden, die das Begraben von Tieren allgemein untersagen oder dies an weitere Voraussetzungen knüpfen. Es ist daher in jedem Fall zu empfehlen, sich vorgängig bei seiner Gemeindeverwaltung über die rechtliche Situation zu informieren. Damit ein bestattetes Tier vor dem Ausgraben durch andere Tiere geschützt ist, sollte es in eine Kiste gelegt und mindestens einen Meter tief begraben werden.

Tierhaltende haben auch die Möglichkeit, ihre Gefährten auf speziellen Tierfriedhöfen beizusetzen. Wie auf Friedhöfen für Menschen stehen auch dort verschiedene Grabtypen zur Verfügung. So kann man seinen Liebling beispielsweise in einer Urne, einem Holzsarg oder auch ganz schlicht in einem anonymen Grab bestatten lassen, das nicht als solches erkennbar und mit Rasen, Sträuchern oder einem Blumenbeet bepflanzt ist. Die Beisetzung erfolgt in einem würdigen Rahmen. Hierbei kann sich der Halter oder die Halterin noch einmal in aller Ruhe vom Tier verabschieden.

  • MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin bei der Stiftung Tier im Recht (TIR).

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Beitrag vom 14.03.2021

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