AHV- und IV-Bezügerinnen und -Bezüger, die ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anrecht auf Ergänzungsleistungen (EL). Seit dem 1. Januar 2021 ist die EL-Reform in Kraft.
«Vor zwei Jahren musste ich aus meiner günstigen 3-Zimmer-Wohnung ausziehen. Zum Glück fand ich im gleichen Dorf ein neues Zuhause, wenn auch kleiner und teurer. Seither beziehe ich Ergänzungsleistungen, da ich mit meiner AHV und einer minimalen Rente aus der Pensionskasse nicht mehr über die Runden kam. Was ändert sich mit der EL-Reform, die seit Januar in Kraft ist?»
Die Anpassung der Mietzinsmaxima ist eine wichtige und lang erwartete Verbesserung für viele der rund 340 000 Rentnerinnen und Rentner, die auf EL angewiesen sind: Bisher betrug der maximal anrechenbare Mietzins inklusive Nebenkosten für Alleinstehende CHF 1100.– monatlich (für Ehepaare CHF 1250.–), und zwar unabhängig vom Wohnort. Dieser Maximalbeitrag wurde seit 2001 nicht mehr angepasst, obwohl die Mietzinse seither durchschnittlich um über zwanzig Prozent gestiegen sind. Das brachte viele EL-Bezügerinnen und -Bezüger in arge finanzielle Bedrängnis. Neu wird der maximale Mietzins nach Wohngemeinde abgestuft: Je nach Region variiert er für Alleinstehende zwischen CHF 1210.– und CHF 1370.– (für Paare zwischen CHF 1460.– und CHF 1620.–). Neu sind Konkubinatspartner und Ehepaare diesbezüglich einander gleichgestellt.
Aufgrund der demografischen Entwicklung wuchs die Zahl der EL-Bezügerinnen und -Bezüger in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich und führte bei den EL zu immer höheren Kosten. Mit der Einführung einer Vermögensschwelle wird der Anspruch auf Ergänzungsleistungen eingeschränkt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV rechnet so mit Einsparungen von mehreren hundert Millionen Franken.
Weitere wichtige Änderungen:
Vermögensschwelle: Neu muss das Vermögen bis auf CHF 100 000.– (bei Paaren CHF 200 000.–) verbraucht werden, bevor überhaupt ein Anspruch auf EL besteht. Geld, auf das verzichtet wurde (z.B. Schenkungen), wird zum Vermögen gezählt. Der Wert von selbst bewohntem Wohneigentum wird dabei nicht berücksichtigt. Gleichzeitig wird der Freibetrag (der Teil des Vermögens, der bei der Berechnung des EL-Anspruchs nicht berücksichtigt wird) auf CHF 30 000.– (bei Paaren 60 000.–) gesenkt.
Rückerstattungspflicht: Erben müssen die EL eines Bezügers oder einer Bezügerin für die letzten zehn Jahre vor deren Tod zurückerstatten – allerdings nur, wenn sie aus dem Nachlass der Verstorbenen bezahlt werden können und dieser höher als CHF 40 000.– ist. Diese Regelung betrifft nur Ergänzungsleistungen, die seit dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden (keine Rückwirkung). Bei Ehepaaren kommt sie erst beim Tod des zweiten Ehepartners zum Zug. In der Sozialberatung von Pro Senectute sind Ergänzungsleistungen ein wichtiges Thema, da sie die finanzielle Existenz im Alter sichern. Anspruch und Höhe der EL sind von verschiedenen Faktoren abhängig und deren Berechnung ist komplex. Wir empfehlen deshalb, sich den provisorischen Anspruch auf EL durch den Rechner auf der Website von Pro Senectute Schweiz berechnen zu lassen und sich bei Fragen an Ihre Pro-Senectute-Stelle zu wenden.
Die Adresse Ihrer Pro-Senectute-Beratungsstelle finden Sie vorne in der Zeitlupe oder auf prosenectute.ch
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