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Kinder- und Waisenrenten: Wer hat wann Anspruch?

«Meine Frau und ich leben in einer Patchwork-Familie und sind damit sehr glücklich. Bei den Sozialversicherungsfragen hinsichtlich unserer Pensionierungen in einigen Jahren sind wir jedoch unsicher, welchen Einfluss unsere familiäre Situation darauf haben wird. Insbesondere wegen unseres gemeinsamen Kindes, das sich zum Zeitpunkt meiner Pensionierung voraussichtlich noch in Ausbildung befinden wird. Was gilt es zu berücksichtigen? Wie gehen wir am besten vor?»

Die Renten eines Ehepaares werden so berechnet, dass bei jedem Eheteil die individuelle Beitragsdauer seit dem Jahr, in dem er oder sie 21 wurde, bis zum Vorjahr des Erreichens des Rentenalters (respektive des Vorbezugsalters bei einem Vorbezug) berücksichtigt werden. Während der Dauer der gemeinsamen Ehe werden die Einkommen geteilt, sobald beide Ehegatten eine Rente beziehen. Frühere Ehen werden ebenfalls mit geteilten Einkommen berücksichtigt. Dieses Splitting erfolgt automatisch, wenn einer der geschiedenen Ehegatten eine Rente bezieht.

Hinsichtlich des Kindes verhält es sich so, dass für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind, nebst der Altersrente auch Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Der Anspruch verlängert sich, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet, jedoch längstens bis zum Monat des 25. Geburtstages. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um die erste oder weitere Ausbildungen handelt. Wichtig ist, dass sich das Kind überwiegend in Ausbildung befindet. Dies wird an zwei Kriterien festgemacht: Erstens muss ein bestimmter Ausbildungsaufwand vorliegen und zweitens darf das Einkommen nebst der Ausbildung nicht zu hoch sein.

Um den familiären Situationen zu entsprechen, sehen die aktuellen Bestimmungen zudem vor, dass unter gewissen Umständen auch für Pflegekinder oder Stiefkinder ein Anspruch auf eine Kinderrente bestehen kann. Es ist deshalb wichtig, bei der Anmeldung alle Kinder anzugeben. Grundsätzlich können Sie, um Kinderrenten zu erhalten, die Ausbildungsbestätigungen Ihrer Kinder der Anmeldung für die Altersrente beilegen, die Ausgleichskasse prüft dann den Anspruch für Sie.

Die Ausgleichskasse hilft weiter

Von der Berechnung her stützen sich die Kinderrenten auf die Berechnungsgrundlage der jeweiligen Elternteile. Werden sie zu den Renten der beiden Elternteile ausbezahlt, werden sie allenfalls gekürzt. Dies gilt auch, wenn für ein Kind sowohl eine Kinder- als auch eine Waisenrente ausgerichtet wird. Die Summe der Renten darf höchstens 60 Prozent der maximalen Einzelaltersrente betragen. Liegen Sie im Total über diesem Betrag, passt die Ausgleichskasse die Renten entsprechend an.

Sie sehen, es gibt einiges zu beachten. Um eine individuelle Lösung zu finden, wenden Sie sich am besten an Ihre Ausgleichskasse oder lassen eine kostenlose Rentenvorausberechnung durchführen, um einen Anhaltspunkt über die zu erwartenden Rentenbeträge zu erhalten. ❋

Beitrag vom 08.03.2021