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Kinder- und Waisenrenten: Wer hat wann Anspruch?

«Meine Frau und ich leben in einer Patchwork-Familie und sind damit sehr glücklich. Bei den Sozialversicherungsfragen hinsichtlich unserer Pensionierungen in einigen Jahren sind wir jedoch unsicher, welchen Einfluss unsere familiäre Situation darauf haben wird. Insbesondere wegen unseres gemeinsamen Kindes, das sich zum Zeitpunkt meiner Pensionierung voraussichtlich noch in Ausbildung befinden wird. Was gilt es zu berücksichtigen? Wie gehen wir am besten vor?»

Die Renten eines Ehepaares werden so berechnet, dass bei jedem Eheteil die individuelle Beitragsdauer seit dem Jahr, in dem er oder sie 21 wurde, bis zum Vorjahr des Erreichens des Rentenalters (respektive des Vorbezugsalters bei einem Vorbezug) berücksichtigt werden. Während der Dauer der gemeinsamen Ehe werden die Einkommen geteilt, sobald beide Ehegatten eine Rente beziehen. Frühere Ehen werden ebenfalls mit geteilten Einkommen berücksichtigt. Dieses Splitting erfolgt automatisch, wenn einer der geschiedenen Ehegatten eine Rente bezieht.

Hinsichtlich des Kindes verhält es sich so, dass für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind, nebst der Altersrente auch Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Der Anspruch verlängert sich, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet, jedoch längstens bis zum Monat des 25. Geburtstages. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um die erste oder weitere Ausbildungen handelt. Wichtig ist, dass sich das Kind überwiegend in Ausbildung befindet. Dies wird an zwei Kriterien festgemacht: Erstens muss ein bestimmter Ausbildungsaufwand vorliegen und zweitens darf das Einkommen nebst der Ausbildung nicht zu hoch sein.

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