«Ich habe gelesen, dass die AHV-Beiträge per 2020 erhöht werden. Mein Mann und ich erhalten beide unsere Altersrenten, sind daneben aber noch erwerbstätig. Mein Mann arbeitet in einem kleinen Pensum bei seinem langjährigen Arbeitgeber, ich bin selbstständig mit meinem Salon. Nun möchten wir wissen, was die Erhöhung der Beiträge für uns bedeutet und ob es auch eine Änderung bei den Renten gibt.»
Es stimmt, dass sich per 1. Januar 2020 der AHV-Beitragssatz erhöht hat. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmende, Arbeitgeber, Selbstständig-Erwerbstätige wie auch Nicht-Erwerbstätige höhere Beiträge bezahlen müssen.
Weil in den kommenden Jahren die geburtenreichen Jahrgänge der Babyboomer das Rentenalter erreichen, steht die AHV vor höheren Ausgaben. Gleichzeitig treten auch viele Erwerbstätige und somit Beitragszahlerinnen und -zahler aus dem Erwerbsleben aus. Somit werden die Ausgaben grösser und die Einnahmen tendenziell kleiner, was zu einem Defizit in der Finanzierung der AHV führen würde. Aus diesen Gründen wurde die Erhöhung der AHV-Beitragssätze in der Vorlage der Steuerreform (STAF) angestrebt, womit die Finanzierung der AHV gesichert werden soll.
Nachdem diese Vorlage angenommen wurde, wurden nun die Beiträge per 1. Januar 2020 erhöht. Ein anderer Teil der zusätzlichen Einnahmen wird direkt durch den Bund finanziert. Zudem wird neu auch das gesamte Mehrwertsteuerprozent für die Finanzierung der AHV eingesetzt.
Die Beiträge an die Invalidenversicherung (1,4 %), Erwerbsersatzordnung (0,45 %) bleiben gleich. Die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöhen sich für Arbeitnehmende und Arbeitgebende zusammen von 8,4 % auf 8,7 %. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmende auf ihrem Bruttolohn einen Abzug von 4,35 % statt bisher 4,2 % haben werden. Bei den Selbststständig-Erwerbstätigen hängt die genaue Höhe der Beiträge vom Einkommen ab. Bei ihnen bewegt sich der Beitragssatz für die AHV ab dem 1.1.2020 zwischen minimal 5,196 % und maximal 9,65 %.
Auch Nicht-Erwerbstätige betroffen
Von der Beitragserhöhung sind auch die Nicht-Erwerbstätigen betroffen, die ihre AHV-Beiträge ebenfalls bezahlen müssen und nicht beispielsweise über einen erwerbstätigen Ehegatten davon befreit werden. Hier ändert der Mindestbeitrag von CHF 482.– auf CHF 496.– pro Jahr. Wie hoch der Beitrag in Franken ist, ist aber immer auch hier von der Höhe des versteuerbaren Einkommens und Vermögens abhängig.
Bisher wurden oftmals die Beiträge auf den gleichen Zeitpunkt hin erhöht, an dem auch die Renten der Lohn- und Preisentwicklung angepasst wurden. In diesem Jahr bleiben jedoch die Leistungen gleich hoch wie 2019, da der Bundesrat aufgrund der Teuerung und Lohnentwicklung keinen Anpassungsbedarf feststellen konnte.
Für Sie und Ihren Mann bedeuten diese Änderungen also effektiv, dass Ihre Einkommen aus der AHV-Rente gleich hoch bleiben, auch wenn die Abzüge auf den Einkommen aus Erwerbstätigkeit sich erhöhen und somit dort das Nettoeinkommen verringern. Ebenfalls können die von Ihnen weiterhin bezahlten Beiträge bei der Berechnung Ihrer Renten leider nicht berücksichtigt werden. ❋
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