© Samuel Trümpy/Zürich Tourismus

Sollten die Seeufer für alle zugänglich sein?

Roger Federers Grundstückkauf in Rapperswil-Jona hat die Frage wieder in den Fokus gerückt: Sind nicht nur die Seen, sondern auch deren Ufer öffentliches Gebiet?

DAFÜR

Victor von Wartburg Präsident und Gründer des 2003 initiierten Vereins Rives Publiques

Victor von Wartburg
Präsident und Gründer des 2003 initiierten Vereins Rives Publiques

Aufgrund gültiger Gesetze ist die Antwort: Ja, wie Berge und Wälder! Gemäss Artikel 664 Abs 2 ZGB: «… besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum an den öffentlichen Gewässern …» Im Art. 1, Abs. 2 des ZGB wird der Richter aufgefordert, bei Gesetzeslücken selbst wie ein Gesetzgeber zu entscheiden. Entsprechend entschied das Bundesgericht 2001, betreffend den Art. 664 ZGB, bezüglich eines Falls am Genfersee:

1. «Die öffentlichen Gewässer und ihr Bett bilden eine unzertrennliche Einheit. Die Grenze der öffentlichen Gewässer trennt das zu den öffentlichen Sachen gehörende Seebett vom Boden ab, welcher im Privateigentum steht.» (Anm: Das Ufergebiet des Seebetts gehört zu den öffentlichen Sachen und muss der Bevölkerung frei zugänglich sein.)

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