Auch wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, hat unter gewissen Umständen Anrecht auf Ergänzungsleistungen – sofern man die Immobilie selbst bewohnt.
«Mein Mann und ich bekommen beide nur eine kleine Rente, von der wir kaum leben können. Wir wohnen jedoch in einem Eigenheim, das fast abbezahlt ist. Nun machte mich kürzlich ein Bekannter auf die Möglichkeit aufmerksam, Ergänzungsleistungen zu beantragen. Sind wir als Immobilienbesitzer überhaupt dazu berechtigt?»
Grundsätzlich ist es durchaus möglich, als Hausbesitzer Ergänzungsleistungen (EL) zu beziehen. Ob Sie darauf Anspruch haben, hängt von der Höhe Ihres Einkommens und Vermögens gemäss EL-Berechnung ab. Selbst bewohnte Liegenschaften werden dabei anders behandelt als Ferienwohnungen. Es ist jedoch wichtig, Ihren Fall ganz genau anzuschauen.
Um herauszufinden, ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder benutzen Sie den EL-Rechner von Pro Senectute. Oder Sie verabreden einen Termin für eine kostenlose Sozialberatung in einer unserer Beratungsstellen. In beiden Fällen werden Sie gefragt, wie hoch der Steuerwert Ihrer Liegenschaft ist. Davon werden die Hypothek abgezogen sowie ein Freibetrag von 112 500 Franken. Nun schaut man, was sonst noch an Vermögen da ist: Gibt es Bankkonten? Ein Auto? Oder haben Sie eine Schenkung an Ihre Nachkommen getätigt? Das alles fliesst in die Berechnung nämlich mit ein.
Wenn Sie in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft leben und am Ende dieser Berechnungen mehr als 200 000 Franken Vermögen übrig bleibt, haben Sie sicher kein Anrecht auf EL. Bei Einzelpersonen liegt diese Grenze bei 100 000 Franken. Liegt Ihr Vermögen unter diesem Wert, werden Ihre von der EL-Stelle anerkannten Einnahmen und anrechenbaren Ausgaben einander gegenübergestellt. Ihr EL-Anspruch berechnet sich also aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben.
Der Liegenschaften-Freibetrag von 112 500 Franken gilt für Einzelpersonen und Paare. Wer Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat, darf sogar einen Freibetrag von 300 000 Franken abziehen. Der Freibetrag gilt auch dann noch, wenn einer von beiden Partnern ins Heim muss. Wenn jedoch beide in ein Alters- oder Pflegezentrum umziehen, sieht die Sache anders aus, denn dann ist das Eigenheim keine selbst bewohnte Liegenschaft mehr und wird dem normalen Vermögen zugerechnet. In so einem Fall können es sich nur wenige leisten, die Liegenschaft zu behalten. Dann heisst es: vermieten, verkaufen – aber bitte nicht an Angehörige verschenken. Denn wie Sie bereits wissen, werden Schenkungen dem Vermögen zugerechnet, so, als hätten Sie das Haus noch. Das kann ein böses Erwachen geben: Schlimmstenfalls besteht kein Anspruch auf EL mehr, und es bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als Sozialhilfe zu beziehen. Holen Sie deshalb unbedingt Rat ein, bevor Sie Ihr Haus jemandem übertragen. Überlegen Sie sich auch rechtzeitig, wie lange Sie im Eigenheim bleiben möchten. Ist Ihr Haus altersgerecht? Werden Ihnen die Treppen allmählich zu beschwerlich? Können Sie die Gartenarbeit noch bewältigen? Auch zu solchen Fragen können Sie sich bei Pro Senectute kostenlos beraten lassen.
Den Ergänzungsleistungsrechner von Pro Senectute finden Sie hier. Ergänzungsleistungen wurden für den Fall geschaffen, dass die AHV- oder IV-Rente nicht ausreicht. Es handelt sich dabei nicht um Sozialhilfe. Berechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf EL.
Die Telefonnummer Ihrer regionalen Pro-Senectute-Beratungsstelle finden Sie auf prosenectute.ch
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