Seit einiger Zeit geht mir eine Haushalthilfe zur Hand. Sie übernimmt für mich die grossen Reinigungsarbeiten wie Fenster und Böden. Die AHV-Beiträge rechne ich ordnungsgemäss ab. Nun würde es mich interessieren, welche Leistungen es aus der AHV gibt und wie mich diese als Arbeitgeberin meiner Haushaltshilfe tangieren?
Denkt man an die Leistungen einer Sozialversicherung, hat man vor dem inneren Auge womöglich rasch die Lebenssituation nach einem Unfall oder bei einer Krankheit vor sich. Wie im letzten AHV-Ratgeber erwähnt, ist die Unfallversicherung obligatorisch. So können bei einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit entsprechende Leistungen wie ein Taggeld oder die Übernahme der Behandlungskosten bezahlt werden.
Als Arbeitgeberin ist es wichtig zu wissen, dass Angestellte im privaten Haushalt Anspruch auf Lohnfortzahlungen haben. Ist Ihre Haushalthilfe oder ihre Reinigungsfachkraft beispielsweise aufgrund eines Unfalls nicht arbeitsfähig, müssen Sie den Lohn weiterbezahlen, dies übernimmt aber die Unfallversicherung in Form des Taggelds.
Die Pflicht zur Lohnfortzahlung besteht auch bei Krankheit. Im Gegensatz zur Unfallversicherung ist der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung in der Schweiz nicht obligatorisch. Es ist somit Ihnen überlassen, ob Sie dieses Risiko selbst tragen oder durch den Abschluss einer Versicherung an diese weitergeben wollen. Ohne Krankentaggeldversicherung müssen Sie selbst für den weiter zu bezahlenden Lohn aufkommen.
Mit einer Krankentaggeldversicherung verhält es sich ähnlich wie bei einem Unfall: die Versicherung springt ein. Ob sich ein solcher Abschluss für Sie lohnt, hängt natürlich auch damit zusammen, wie teuer die Prämie der Versicherung ist und wie lange Ihre Lohnfortzahlungspflicht dauert. Die Dauer der Lohnfortzahlung kann nicht generell angegeben werden, da auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Einfluss darauf hat. Je länger dieses gedauert hat, umso länger besteht für Arbeitnehmende auch der Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.
Anspruch auf Familienzulage
Eine weitere Leistung ist die Familienzulage. Anspruch auf eine Kinderzulage besteht für Kinder ab dem Ge- burtsmonat bis zum Monat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. Befindet sich das Kind darüber hinaus in Ausbildung, kann bis längstens zum 25. Altersjahr eine Ausbildungszulage ausgerichtet werden. Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Minimum betragen sie 200 Franken respektive 250 Franken pro Monat.
Damit Ihre Angestellte den Anspruch geltend machen kann, benötigt sie einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von 7110 Franken pro Jahr oder 592 Franken pro Monat. Bei verschiedenen Arbeitgebenden werden zur Berechnung des Mindesteinkommens alle Einkommen zusammengerechnet. Die Familienzulagen werden von Ihnen als Arbeitgeber angemeldet. Zuständig dafür ist die Familienausgleichskasse, bei der Sie Beiträge einzahlen. Ist Ihre Mitarbeitende bei mehreren Arbeitgebenden angestellt – was bei Personen, die in Privathaushalten tätig sind, oft vorkommt –, ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebenden mit dem höchsten Lohn zuständig. Es gilt einiges zu beachten, wenn man jemanden bei sich im privaten Haushalt einstellt. Wem das ganze Drumherum zu viel ist, der kann die Fachkräfte über Agenturen buchen oder sich an Institutionen wenden, die Unterstützungsangebote dafür anbieten.
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