Schutz für Insekten
Die Insektenbestände sind in den letzten Jahrzehnten weltweit drastisch zurückgegangen. Das ist besorgniserregend, weil Insekten für unser Ökosystems sehr wichtig sind. Gerade Bienen übernehmen eine zentrale Aufgabe in der Aufrechterhaltung einer stabilen und vielfältigen Nahrungsmittelversorgung.
Wirbellose Tiere machen zwar rund 95 Prozent aller bekannten Tierarten aus, werden vom Geltungsbereich des Schweizer Tierschutzrechts jedoch weitestgehend nicht erfasst. Auch Bienen sind tierschutzrechtlich nicht geschützt, weshalb Tierquälereien an ihnen – anders als bei Säuge- und anderen Wirbeltieren – keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Als Sachbeschädigung strafbar ist eine Verletzung oder Tötung von Wirbellosen dann, wenn die Tiere jemandem gehören, wie dies etwa bei einem Honigbienenschwarm der Fall ist.
Tier- ist nicht Artenschutz
Obwohl die Begriffe Tier- und Artenschutz umgangssprachlich häufig vermischt werden, handelt es sich um zwei eigenständige Rechtsbereiche mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Gewisse Tierarten, die vom Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes ausgenommen sind, können allenfalls unter das Artenschutzrecht fallen. In diesen Fällen ist es unter anderem verboten, sie zu töten, zu verletzen oder sie einzufangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen.
Dies gilt beispielsweise für verschiedene Libellen-, Heuschrecken- und Schmetterlingsarten oder für Weinbergschnecken – nicht aber für Bienen. Immerhin besteht für fast 300 Wildbienenarten ein indirekter Schutz aufgrund ihrer Nennung auf der «Roten Liste» der gefährdeten Tierarten, womit ihre Lebensräume als schützenswert gelten. Technische Eingriffe, wie etwa die Errichtung eines Gebäudes, bedürfen vorab einer Interessenabwägung. Lässt sich ein Eingriff nach Berücksichtigung der jeweiligen Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für einen angemessenen Ersatz des Lebensraumes zu sorgen.
Leben und leben lassen
Unabhängig von ihrem rechtlichen Schutzstatus sollten Bienen und ihre Lebensräume selbstverständlich geachtet werden. Siedeln sie sich etwa auf dem eigenen Grundstück an, sollte man sie dort belassen. Solange genügend Abstand zum Nest gehalten wird, verhalten sie sich gegenüber Menschen in der Regel friedlich. Nisten sich Bienen, Wespen oder Hornissen jedoch zu nahe am Hauseingang oder an einem anderen ungünstigen Ort ein, sollte ein auf Umsiedlungen spezialisierter Fachmann beigezogen werden (professionelle Beratungen und Informationen finden sich auf www.umsiedlungen.ch). Der Einsatz von Gift ist in jedem Fall zu unterlassen.
*Christine Künzli, MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © Sonja Ruckstuhl
Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:
Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.
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