Enkelkind im Studium – was passiert mit der ersten Säule?
In jungen Jahren liegen Fragen rund um die AHV meist noch in weiter Ferne. Mit einem Gespräch können Grosseltern dazu beitragen, dass ihre Enkelinnen und Enkel über ihre Pflichten im Bild sind und sich in späteren Jahren nicht über Beitragslücken bzw. Renteneinbussen ärgern müssen.
«Meine Enkeltochter wird diesen Herbst ihr Studium in Bern beginnen. Dazu ist sie in eine WG gezogen und arbeitet nebenbei im Kino. Zu besonderen Anlässen und im Rahmen meiner Möglichkeiten unterstütze ich sie auch finanziell etwas. So wie auch ihre Eltern, da es sich ja immer noch um ihre erste Ausbildung handelt. Aus meinen Erfahrungen weiss ich, dass man sich als junger Mensch nicht selbstverständlich um die AHV kümmert. Ich möchte deshalb wissen, was es zu tun gäbe, damit ich dies mit ihr anschauen kann.»
Es ist schön und ausserdem für Ihre Enkelin sehr hilfreich, dass Sie sich diese Gedanken machen. In jungen Jahren ist die AHV bestimmt nicht der erste Gedanke, wenn es um Versicherungen geht. Später, meist erst im AHV-Alter, bemerkt man dann, dass man beispielsweise Beitragslücken hat, die sich nun nicht mehr schliessen lassen. Spätestens dann wird Ihnen ihre Enkelin dankbar sein.
Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag ist man AHV-pflichtig, wenn man ein Einkommen erzielt. Für Personen ohne Einkommen beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Meist sind Studierende dann mit dem Studium noch nicht fertig und nicht voll erwerbstätig.
Studierende, die nicht erwerbstätig sind, also neben dem Studium nicht arbeiten, müssen deshalb ab dann ihre AHV-Beiträge als sogenannt nicht-erwerbstätige Personen selbst einzahlen. So können Beitragslücken, die später zu Renteneinbussen führen können, vermieden werden. Da Sie angeben, dass Ihre Enkeltochter nebenbei noch etwas arbeitet, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass bereits ein Bruttojahreseinkommen von 4701 Franken genügt, um von dieser Beitragspflicht als Studentin oder Student befreit zu sein. Sollte dies dennoch nicht der Fall sein, soll sie sich an die kantonale Ausgleichskasse der Hochschule, also in Bern, wenden oder es mit einem Onlinerechner der Ausgleichskasse berechnen lassen.
Rechtzeitig beraten lassen
Während des Studiums und bis zum Alter von 25 Jahren bezahlen Nichter- werbstätige pauschal den Mindestbeitrag von aktuell 496 Franken. Nach Vollendung des 25. Altersjahres bezahlen Studierende die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.
Weiter gilt es zu beachten, dass während des Studiums auch Leistungen der ersten Säule bezogen werden können. Beispielsweise kann während der Ausbildung, je nach Umfang der Ausbildung und Höhe des Einkommens, Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehen. Oder für den Fall, dass ein Elternteil oder beide Elternteile eine Rente der ersten Säule beziehen, auch ein Anspruch auf Kinderrenten.
Lassen Sie oder Ihre Enkelin sich diesbezüglich von der zuständigen Ausgleichskasse beraten. Diese Leistungen sind dazu da, während der Ausbildung zu unterstützen und einen Beitrag zu leisten, damit dies unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern ermöglicht wird. Sie sehen, es gibt also einiges, was Sie Ihrer Enkelin auf den Weg geben können. ❋
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