© shutterstock

Was ist zu tun, wenn man die Katze in fremde Hände gibt?

Wer seine Katze etwa aus gesundheitlichen Gründen temporär von anderen betreuen lassen muss, dem stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. In jedem Fall sollte man aber die wichtigsten Punkte in einem Beherbergungsvertrag schriftlich regeln.

Wer eine Katze hält, ist für deren Wohlergehen verantwortlich. Es gibt allerdings Situationen, in denen man seinem Tier vorübergehend nicht die erforderliche Fürsorge bieten kann, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Urlaubsreise. Für diese Fälle gibt es verschiedene Möglichkeiten, seinen Vierbeiner temporär betreuen zu lassen. 

Im Gegensatz zu Hunden, die ihre Halterinnen und Halter am liebsten überall hinbegleiten, sind Katzen sehr ortsgebunden und mögen es nicht unbedingt, ihre gewohnte Umgebung zu verlassen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, die Tiere durch Nachbarn, Bekannte oder professionelle Tiersitter betreuen zu lassen. Wichtig ist hierbei, dass diese Personen nicht nur Futter bereitstellen, sondern sich auch Zeit für Spiel- und Streicheleinheiten mit den Büsis nehmen. Ausserdem sollten sie die Tiere täglich auf Verhaltensauffälligkeiten, Verletzungen oder Krankheiten überprüfen. 

Ist es Ihnen unwohl, fremde Menschen in Ihre Wohnung zu lassen, oder befürchten Sie, dass die Katzen während Ihrer Abwesenheit weglaufen könnten, können Sie die beiden in einer Tierpension unterbringen. Solche Einrichtungen nehmen Hunde, Katzen und Kleintiere wie Meerschweinchen, Kaninchen oder Ziervögel für die Zeit auf, in der ihre Halterinnen in den Ferien weilen oder sich aus anderen Gründen vorübergehend nicht um sie kümmern können. Neben klassischen Hunde- oder Katzenpensionen, die ausschliesslich Ferientiere beherbergen, nehmen auch viele Tierheime tierliche Gäste während der Ferien auf.

Was ist im Vorfeld zu beachten? 

Sowohl bei Betreuungsdiensten zu Hause als auch für die Unterbringung von Feriengästen in Tierpensionen oder -heimen ist es von grosser Bedeutung, die wichtigsten Punkte in einem Beherbergungsvertrag schriftlich zu regeln. Darin werden unter anderem die Dauer des Aufenthalts, der Preis und die Haftung für Schäden festgehalten. Während der Vertragszeit ist die Pension für Unterkunft, Fütterung, Auslauf, Betreuung und Sicherheit der tierischen Bewohner verantwortlich. Sonderleistungen, wie etwa das Kürzen von Krallen oder eine regelmässige Augenpflege, können speziell vereinbart werden.

Wenn Sie sich für eine konkrete Tierpension interessieren, sollten Sie diese auf jeden Fall nach telefonischer Voranmeldung besuchen, um einen eigenen Eindruck zu bekommen. Wichtig ist, dass Sie sich dabei die Tiere und sämtliche Einrichtungen ansehen und das Personal kennenlernen können. In Katzengehegen etwa braucht es zwingend erhöhte Liegeflächen, Rückzugs- und Kratzmöglichkeiten sowie genügend saubere Katzentoiletten. Fragen Sie auch nach den Anforderungen an den Impfstatus der Ferientiere, damit allfällige Impfungen frühzeitig organisiert werden können. Insbesondere während Schulferien und Feiertagen lohnt es sich, frühzeitig einen Platz zu reservieren, da viele Tierpensionen während dieser Zeit schon Wochen im Voraus ausgebucht sind.

Wer haftet, wenn etwas passiert?

Da die Betreuungseinrichtung oder -person während der Betreuungszeit als Tierhalterin gilt, geht die Haftung für Schäden, die die Katze verursacht, ohne anderslautende Vereinbarung auf sie über. Vertraglich kann jedoch ein Haftungsausschluss oder eine entsprechende Beschränkung vereinbart werden. Dies gilt allerdings nur für Schäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten entstanden sind. Von einer solchen Regelung ist Tierhaltenden jedoch abzuraten, weil sie ansonsten allenfalls für das Fehlverhalten der Tierbetreuenden geradestehen müssen. Eine Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung ist sowohl Tierhaltenden wie auch Tierbetreuenden dringend zu empfehlen. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 09.09.2023
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
© Sonja Ruckstuhl

Das könnte sie auch interessieren

Tiere

Vogelfütterung – Was muss man beachten?

Wildtiere sind im Winter grundsätzlich nicht auf die Hilfe des Menschen angewiesen. Oft hat eine Zufütterung sogar negative Auswirkungen. Deshalb ist sie teilweise gesetzlich verboten. Ausgenommen ist ein massvolles Futterangebot für Singvögel im Garten oder auf dem Balkon.

Tiere

«Puppy Yoga» – ein fragwürdiger Trend

Der  Trend, Hundewelpen für Interaktionen mit Teilnehmenden von Yogalektionen einzusetzen, hat einen regelrechten Social-Media-Hype ausgelöst. Derartige Sport- und Unterhaltungstrends mit Tieren sind aber stets kritisch zu hinterfragen.

Tiere

Tiere: Wie viel Lärm ist erlaubt

Nachbarn müssen dafür sorgen, dass ihre Tiere keinen übermässigen Lärm verursachen, der für An- oder Mitbewohner eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens darstellen. Unsere Expertin erklärt,  wann eine Immission zumutbar ist und wann nicht.

Tiere

Dürfen Hunde kupiert werden?

Was in vielen europäischen Ländern leider noch zur Normalität gehört, ist in der Schweiz glücklicherweise längstens verboten: das Kupieren der Ohren und Ruten bei Hunden.