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Wie werden Bienen rechtlich geschützt?

Bienen bestäuben Pflanzen und leisten damit einen enorm wichtigen Beitrag für die Artenvielfalt. Doch wie sieht es eigentlich mit dem rechtlichen Schutzstatus dieser Insektengruppe aus?

Der rechtliche Schutz des Wohlergehens von Tieren vor Beeinträchtigungen seitens des Menschen soll in erster Linie durch die Tierschutzgesetzgebung sichergestellt werden. Diese gilt in der Schweiz jedoch – anders etwa als die österreichische oder die deutsche Tierschutzgesetzgebung, die sämtliche Tiere unter ihren Schutz stellen – im Wesentlichen nur für Wirbeltiere, das heisst lediglich für Säugetiere, Vögel, Fische, Reptilien und Amphibien.

Fast alle wirbellosen Tiere, die gesamthaft 95 Prozent aller bekannter Tierarten ausmachen, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Tierschutzrechts ausgeschlossen. Dies gilt auch für Bienen, obwohl der Anbau von Gemüse und Obst ohne deren Arbeitsleistung in der heutigen Form nicht denkbar wäre.

Der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des Tierschutzrechts bedeutet, dass Bienen beispielsweise nicht vor Misshandlungen geschützt sind und es auch keine Mindestvorschriften bezüglich ihrer Haltung oder Zucht gibt. Der Grund für die aus der Sicht des Tierschutzes bedauerliche Nichtbeachtung von Bienen und anderen Wirbellosen ist der (umstrittene) Stand der Wissenschaft, wonach Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit nur bei Wirbeltieren zweifelsfrei nachgewiesen sind. So werden auch Bienen trotz ihrer teilweise herausragenden Sinnesleistungen nicht durch das Tierschutzrecht geschützt.

Indirekter Schutz «domestizierter» Bienen durch das Strafgesetzbuch

Trotz der Nichtberücksichtigung von Bienen durch die Tierschutzgesetzgebung können gewisse Handlungen an und mit ihnen rechtlich relevant sein. So ist etwa das Töten einer oder mehrerer fremder Bienen juristisch gesehen als Sachbeschädigung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) zu qualifizieren. Denn obwohl Tiere seit 2003 rechtlich nicht mehr als Sachen behandelt werden – was übrigens nicht nur für Wirbel-, sondern für alle Tiere gilt –, werden in den Bereichen, in denen für sie (noch) keine speziellen Normen bestehen, die für Sachen geltenden Bestimmungen angewendet. Voraussetzung für das Vorliegen einer Sachbeschädigung ist allerdings, dass es sich um «domestizierte» Bienen handelt, die einem Eigentümer haben. Das StGB schützt nämlich lediglich dessen Eigentumsrechte und nicht etwa das Wohlergehen der Biene. An wild lebenden Bienen kann somit keine Sachbeschädigung begangen werden.

Stehen Bienen unter Artenschutz?

Zahlreiche wild lebende wirbellose Tiere stehen unter Artenschutz. Auch wenn sie nicht vom Tierschutzrecht erfasst sind, ist es daher strafbar, solche Tiere zu fangen, zu töten oder zu verletzen – dies aber nicht, weil der Gesetzgeber das einzelne Tier schützen will, sondern weil die entsprechende Handlung eine Gefährdung des Bestands der jeweiligen Tierart bedeutet. Bienen tauchen in der Liste der geschützten Arten jedoch nicht auf, womit ihnen in der Schweiz auch dieser rechtliche Schutz versagt bleibt. Immerhin werden wild lebende Bienen zumindest indirekt durch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung geschützt. Deren Bestimmungen gelten somit nicht für «domestizierte» Honigbienen.

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Beitrag vom 24.08.2019
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
© Sonja Ruckstuhl

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