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Wann haftet wer?

Hund, Katze & Co. bereiten viel Freude. Sie können durch ihr natürliches Verhalten aber auch Schäden verursachen, für die meistens die Halterinnen oder die Halter einstehen müssen – selbst dann, wenn diese gar kein direktes Verschulden trifft.

Tiere sind in ihrem Verhalten nicht immer kontrollierbar. Schnell einmal ist es passiert, dass die Katze die wertvolle Vase des Nachbarn umwirft oder der Hund das Blumenbeet des Nachbarn umgräbt. In solchen Situationen stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden einzustehen hat. Nach den Regeln des Obligationenrechts ist dies üblicherweise der Halter oder die Halterin des Tieres. 

Als Halter im haftpflichtrechtlichen Sinne gilt, wer tatsächlich in der Lage ist, das Tier zu überwachen. Wird dieses während der Ferien beim Nachbarn oder in einem Tierheim untergebracht, haften diese – und nicht der Eigentümer – für Schäden, die das Tier in dieser Zeit anrichtet. Eine nur kurzfristige Unterbrechung der Obhut über das Tier lässt die Haltereigenschaft jedoch nicht untergehen. So etwa wenn der Nachbar einen Hund nur für ein paar Stunden zu sich nimmt, damit der Eigentümer einen Arztbesuch machen kann.

Tierhalterhaftung ist Kausalhaftung

Die Halterin oder der Halter muss für den vom Tier verursachten Schaden auch dann aufkommen, wenn er diesen selbst gar nicht verschuldet hat. Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich nämlich um eine sogenannte Kausalhaftung. Zerkratzt beispielsweise ein Hund während eines Besuchs beim Nachbarn den Parkettboden, ist der Halter haftpflichtig, obwohl ihn kein eigenes Verschulden trifft. Der Gesetzgeber stellt sich auf den Standpunkt, das Halten von Tieren stelle generell eine Gefahr für die Gesundheit oder das Eigentum anderer Personen dar. Es reicht also meistens, Tierhalter zu sein, damit man im Schadenfall die Kosten aufgebürdet bekommt.

Unter bestimmten Umständen müssen Halterinnen oder Halter aber trotzdem nicht oder nur teilweise für den Schaden bezahlen: Dies, wenn sie nachweisen können, alles in ihrer Macht Stehende vorgekehrt zu haben, um den Schaden abzuwenden, und dieser aus unvorhersehbaren Gründen dennoch eingetreten ist. Juristisch wird hier von einem sogenannten Entlastungsbeweis gesprochen. 

Strenge Massstäbe

Die Anforderungen an diesen Nachweis beurteilen sich jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und objektiven Kriterien, wobei die Gerichtspraxis einen sehr strengen Massstab anlegt. Übliche Vorsichtsmassnahmen allein befreien daher noch nicht von der Haftung. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Halter eines bissigen Hundes am Gartentor das Schild «Warnung vor dem Hund» anbringt. Von Kleinkindern oder Fremdsprachigen wird diese Warnung nämlich nicht immer verstanden.

Weil von Tieren verursachte Schäden schnell beträchtliche finanzielle Ausmasse annehmen können, empfiehlt sich für den Halter je nach Tierart der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, die entsprechende Schäden deckt. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

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Beitrag vom 19.01.2020
Christine Künzli,

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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