Tiere brauchen Sozialkontakte
Die Forschung im Bereich des natürlichen Verhaltens und der Bedürfnisse von Tieren hat sich in den vergangenen Jahrzehnten rasant entwickelt und sich auch auf die Tierschutzgesetzgebung ausgewirkt. So ist seit einigen Jahren ausdrücklich festgeschrieben, dass Tieren sozial lebender Arten Kontakt zu Artgenossen geboten werden muss.
Zahlreiche Tierarten leben in freier Wildbahn in Familien, Rudeln oder Schwärmen. Gemäss Schweizer Tierschutzrecht haben diese Anspruch darauf, dass ihr natürliches Verhalten nicht gestört und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Das setzt unter anderem voraus, dass Tieren, die natürlicherweise in sozialen Gruppen leben, angemessene Kontakte zu Artgenossen ermöglicht werden. Die Erfüllung sozialer Bedürfnisse ist ein zentraler Punkt für die Sicherstellung des Wohlergehens der Tiere.
Individuelle Ausgestaltung artgerechter Sozialkontakte
Sowohl für Heim- als auch für Nutz- und Versuchstiere gilt der Grundsatz, dass Tieren artgerechte Sozialkontakte zu gewähren sind. Wie diese auszugestalten sind, wird für die einzelnen Tierarten individuell festgelegt. Dabei zeigt sich leider, dass diesem Leitgedanken nicht überall konsequent Rechnung getragen wird. Zwar gilt für zahlreiche Tierarten – beispielsweise für Meerschweinchen, Ratten und viele weitere Nager sowie für die meisten Ziervögel – die Vorschrift, dass diese nur in Gruppen von mindestens zwei Tieren gehalten werden dürfen. Bei anderen jedoch, so etwa bei Schafen, Ziegen oder Pferden, genügt es rein rechtlich betrachtet, wenn ihnen Sicht- beziehungsweise Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu Artgenossen geboten wird.
Bedauerliche Ausnahmen
Zurückzuführen sind solche Ausnahmen meist auf wirtschaftliche Interessen oder Praktikabilitätsüberlegungen. So wird etwa die Regelung, dass für Kaninchen nach ihren ersten acht Lebenswochen lediglich noch ein geruchlicher und akustischer Kontakt zu Artgenossen vorgeschrieben ist, damit begründet, dass ihre Haltung in der Gruppe erhöhte Anforderungen an Wissen und Geduld der Tierhaltenden stellt. Diese sind allerdings in der Pflicht, dem Wohlergehen und den Bedürfnissen ihrer Tiere bestmöglich gerecht zu werden. Wer einem Tier, das normalerweise in sozialen Verbänden lebt, aufgrund mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten keine Gruppenhaltung bieten kann, sollte daher am besten auf dessen Haltung verzichten.
Spezialfall Hunde- und Katzenhaltung
Hunde und Katzen stellen bezüglich der Gewährung von Sozialkontakten rechtliche Spezialfälle dar. Solange sie täglich ausreichend Umgang mit Menschen und Artgenossen sowie genügend Beschäftigungsmöglichkeiten haben, müssen sie nicht zusammen mit einem Artgenossen gehalten werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass davon ausgegangen wird, dass für Hunde und Katzen auch der Mensch ein angemessener Sozialpartner sein kann. Wohnungskatzen, die keine Möglichkeit haben, draussen Artgenossen zu treffen, sollten jedoch idealerweise zu zweit oder in grösseren Gruppen gehalten werden, damit sie natürliche Sozialkontakte pflegen können. Nur in gewissen Fällen kann es angezeigt sein, eine Wohnungskatze alleine zu halten – etwa wenn es sich um einen unverträglichen Einzelgänger, ein krankes oder ein altes Tier handelt, das durch eine Zweitkatze gestresst wäre. Umso mehr nimmt der Mensch dann aber eine sehr wichtige soziale Rolle ein und muss für genügend Beschäftigung und Streicheleinheiten besorgt sein.
*Christine Künzli, Rechtsanwältin, LL.M., stv. Geschäftsleiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
© Sonja Ruckstuhl
Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:
Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.
- Hat Ihnen dieser Artikel gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen. Wir würden uns freuen.