Tiere aussetzen ist strafbar
Leider werden Tiere viel zu oft unbedacht angeschafft und sind nach der anfänglichen Freude bald einmal lästig. Nicht selten ist die Folge davon, dass sie in ein Tierheim abgeschoben werden. Manche werden auch einfach ausgesetzt – das ist Tierquälerei und strafbar.
Es gibt viele Gründe, weshalb Heimtiere plötzlich nicht mehr erwünscht sind. Vielleicht bringen sie ihren Halterinnen und Haltern nicht mehr die erhoffte Zuneigung oder den erwarteten Gehorsam entgegen, vielleicht werden sie diesen schnell einmal zu gross, zu anspruchsvoll, zu aktiv oder ganz einfach zu lästig. Nicht selten werden Tier unbedacht angeschafft, ohne dass sich die Besitzer der enormen Verantwortung bewusst sind, die die Haltung in zeitlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht mit sich bringt. So war beispielsweise auch während des Lockdowns das Interesse gross, sich mit einem Heimtier einen Gefährten gegen die Einsamkeit ins Leben zu holen. Doch wer kümmert sich um den besten Freund, wenn die bundesrätlichen Massnahmen schrittweise aufgehoben werden? Die Gefahr besteht, dass nach der Aufhebung des Lockdowns viele Heimtiere wegen Zeitmangel entweder wieder im Tierheim landen oder ausgesetzt werden.
Freiheit- oder Geldstrafe
Das Schweizer Tierschutzgesetz qualifiziert das Aussetzen von Tieren als Tierquälerei und sanktioniert eine solche Handlung mit einer Freiheits- oder Geldstrafe. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass es sich beim Aussetzen um ein schwerwiegendes Tierschutzdelikt und nicht um eine Bagatelle handelt. Im Rechtsinne bedeutet Aussetzen, dass man ein Tier aus seinem geschützten Umfeld an einen anderen Ort bringt und dort sich selbst überlässt, um sich seiner zu entledigen. Der Täter oder die Täterin nimmt damit in Kauf, dass das Tier in eine Situation gebracht wird, die sein Wohlergehen gefährden könnte.
Ob ihm tatsächlich etwas zustösst, spielt dabei keine Rolle. So ist es beispielsweise bereits strafbar, ein Tier vor einem Tierheim zu deponieren, selbst wenn dies in der Hoffnung geschieht, dass es dort bald gefunden und aufgenommen wird. Dem Aussetzen gleichgestellt ist das Zurücklassen von Tieren in Räumlichkeiten (Wohnung, Haus, Büro, Stall etc.), in die man nicht mehr zurückkehrt.
Gesetzliche Finderpflichten
Wer ein ausgesetztes oder zurückgelassenes Tier findet, sollte bei der Polizei eine entsprechende Strafanzeige gegen Unbekannt einreichen. Dies gilt natürlich auch für Tierheime, bei denen ausgesetzte Tiere abgegeben werden. Daneben müssen der Finder oder die Finderin das Tier bei der kantonalen Meldestelle melden. Eine Liste der Adressen sämtlicher kantonaleR Meldestellen findet sich auf der Website der Schweizerischen Tiermeldezentrale unter www.stmz.ch.
*Christine Künzli, MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © Sonja Ruckstuhl
Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:
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