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Dürfen Hunde kupiert werden?

Was in vielen europäischen Ländern leider noch zur Normalität gehört, ist in der Schweiz glücklicherweise längstens verboten: das Kupieren der Ohren und Ruten bei Hunden.

Gemeint ist das Zuschneiden der Ohrform oder das Kürzen der Rute beziehungsweise das Entfernen oder Durchtrennen von Schwanzwirbeln samt Weichteilen. Während langer Zeit wurde dieser Eingriff bei Welpen verschiedener Rassen routinemässig durchgeführt und von vielen Züchterinnen und Züchtern als harmlos bezeichnet. Begründet wurde er meist mit Argumenten der Zweckmässigkeit und der Verletzungsvorbeugung.

In der Schweiz schon lange verboten

Für Hunde bedeutet das Kupieren jedoch eine mit weitreichenden Folgen verbundene Verstümmelung. Die Zeit nach der Operation ist für die Welpen sehr schmerzhaft. Durch die Amputation des Schwanzes verlieren sie zudem ein wichtiges Instrument zur Steuerung ihrer Bewegungsabläufe. Mit ihren Ohren und Ruten kommunizieren die Tiere aber auch mit der Umwelt, indem sie ihre Gemütszustände deutlich und warnend ausdrücken. Durch das Kupieren raubt man ihnen also wichtige Kommunikationsmittel. Nicht zuletzt werden Hunde durch das Stutzen von Körperteilen in ihrer Würde und tierlichen Integrität verletzt.

Aus diesen Gründen ist in der Schweiz das Kupieren von Hundeohren seit 1981 und jenes von Hunderuten seit 1997 verboten. Dasselbe gilt für das Erzeugen von Kippohren durch das Herausschneiden eines schmalen Hautstreifens. Um den Handel mit kupierten Hunden zu unterbinden, ist auch das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen entsprechender Tiere untersagt. Ebenfalls nicht erlaubt ist es, kupierte Vierbeiner aus dem Ausland in die Schweiz einzuführen. Entsprechende Hunde werden daher an der Grenze zurückgewiesen. Wer widerrechtlich ein kupiertes Tier in die Schweiz einführt, muss mit einer Busse rechnen.

Import kupierter Hunde ausnahmsweise zulässig

Aufgrund verschiedener Ausnahmeregelungen sieht man in der Schweiz trotz dieser Verbote immer wieder kupierte Hunde. Ausnahmen bestehen vor allem für Tiere, deren Halter oder Halterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben und nur ferienhalber in der Schweiz sind. Aber auch für Hunde von Personen, die dauerhaft in die Schweiz ziehen. Ausnahmsweise zulässig ist auch die Einfuhr von Hunden, die infolge tierärztlicher Anordnung kupiert wurden. Hierfür ist jedoch ein medizinisches Gutachten über die Notwendigkeit des Eingriffs erforderlich; eine blosse Bestätigung reicht hingegen nicht aus. Dasselbe gilt für Hunde mit einem angeborenen Defekt.

Damit kupierte Hunde in der Schweiz definitiv als legal gelten und nach einem Auslandaufenthalt problemlos wieder eingeführt werden können, ist ein entsprechender Eintrag der Veterinärbehörden des Wohnkantons im Heimtierausweis erforderlich. Ebenfalls einen Vermerk im Heimtierpass benötigen Hunde mit von Geburt an verkürzter Rute. Und schliesslich können kupierte Hunde im Tierheim durch die kantonalen Veterinärbehörde mit einem Eintrag im Heimtierpass für den neuen Tierhalter legalisiert werden. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 21.08.2024
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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