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Artgerechte Haltung von Kleintieren

Kleintiere wie Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Degus oder Chinchillas sind in vielen Familien beliebt. Insbesondere bei Kindern stehen sie zu Weihnachten oft auf dem Wunschzettel. Dabei ist deren Haltung nicht weniger anspruchsvoll als jene von Hunden oder Katzen.  

Die gesetzlichen Tierhalterpflichten, etwa das Sicherstellen einer angemessenen Ernährung, Pflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft gelten auch für Kleintiere. Daneben enthält das Tierschutzrecht aber auch eine Reihe von spezifischen Vorschriften für die einzelnen Kleintierarten. 

Mindestvorgaben für die Haltung von Kaninchen

Am ausführlichsten wird die Haltung von Hauskaninchen geregelt. Ihnen muss täglich Heu oder Stroh sowie geeignetes Nagematerial und ein abgedunkelter Bereich zur Verfügung gestellt werden. Das Gehege muss mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können. Für Jungtiere bis acht Wochen ist die Gruppenhaltung obligatorisch. Danach ist ihnen angemessener Sozialkontakt zu gewährleisten.

In der Praxis bedeutet das, dass verträgliche Tiere zu zweit oder in grösseren Gruppen gehalten werden sollten. Mindestens müssen sie jedoch Geruch- und Hörkontakt zu anderen Artgenossen haben, womit die Einzelhaltung in einem Garten, auf dem Balkon oder in der Wohnung verboten ist. 

Für ein oder zwei 2,3 bis 3,5kg schwere Kaninchen sind 0,48 Quadratmeter Grundfläche sowie 50 cm Höhe vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich um absolute Mindestmasse. Um den Tieren eine tiergerechte Haltung zu garantieren, sollten ihnen unbedingt mehr Platz und tiergerechtere Strukturen angeboten werden.

Verbotene Einzelhaltung von Meerschweinchen und Co.

Meerschweinchen, Ratten, Degus und weitere Nagerarten leben von Natur aus in Sozialverbänden mit klaren Rangordnungen. In den meisten Fällen ist die Einzelhaltung dieser Tiere in der Schweiz verboten. Stirbt ein Tier, muss es durch ein neues «ersetzt» werden, damit der überlebende Partner nicht bis zu seinem Lebensende ein einsames Dasein fristen muss. Bei der Zusammenführung ist auf eine behutsame Angewöhnung zu achten, am besten unter fachkundiger Anleitung. Einige Hamsterarten sind hingegen Einzelgänger und müssen allein gehalten werden. 

Rennmäuse, Meerschweinchen, Ratten, Chinchillas und Degus sind mindestens zu zweit auf einer Fläche von einem halben Quadratmeter zu halten. Je nach Anzahl Tiere ist das Gehege entsprechend zu vergrössern. Die detaillierten Vorschriften zu Gehegegrössen und -ausstattung finden sich im Anhang der Tierschutzverordnung. Weitere Erläuterungen zur Haltung vieler Tierarten sind zudem beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unter blv.admin.ch abrufbar.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 11.12.2023
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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