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Der Rahmen des Möglichen

Wegen der Hilfsbedürftigkeit der Patienten ist das Verhältnis zwischen Tierhalter und Tierarzt besonders emotional und birgt einiges an Konfliktpotenzial. Auch aus rechtlicher Sicht ist die Beziehung zum Tierarzt oder zur Tierärztin nicht immer unproblematisch.

Durch ihren Beruf kommt Tierärztinnen und -ärzten eine gesellschaftliche Schlüsselrolle für den Tierschutz zu. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben sie, mit Fachwissen und Engagement, für die bestmögliche Wahrung des Wohls von kranken und verletzten Tieren zu sorgen. Daneben haben sie auch eine wichtige Beratungsfunktion, indem sie ihre Kundschaft in den Bereichen Ernährung, Haltung, Zucht und Pflege von Tieren kompetent und unabhängig aufklären. Als Tierärztin oder Tierarzt darf sich nur bezeichnen, wer über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom verfügt. Das Führen einer privaten Tierarztpraxis muss zudem vom Kanton bewilligt werden.

Vertragliche Pflichten erfüllen

Zwischen dem Tierarzt und dem Tierhalter besteht meist ein Auftragsverhältnis, für das die Regeln des Obligationenrechts (OR) gelten. Es handelt sich um einen Vertrag, bei dem der Tierarzt die vereinbarte und sorgfältige Behandlung des Tieres schuldet, um dieses nach bestem Wissen und Gewissen zu pflegen und zu heilen. Zum Inhalt des Auftrags gehört in der Regel auch eine generelle Überprüfung des Gesundheitszustandes des Tieres, das Stellen einer Diagnose sowie die ausführliche und sachliche Beratung über eine allenfalls notwendige Therapie oder Operation unter Hinweis auf die damit verbundenen Risiken.

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