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Wenn das Geld zu knapp ist

AHV- und IV-Bezügerinnen und -Bezüger, die ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anrecht auf Ergänzungsleistungen (EL). Seit dem 1. Januar 2021 ist die EL-Reform in Kraft. 

«Vor zwei Jahren musste ich aus meiner günstigen 3-Zimmer-Wohnung ausziehen. Zum Glück fand ich im gleichen Dorf ein neues Zuhause, wenn auch kleiner und teurer. Seither beziehe ich Ergänzungsleistungen, da ich mit meiner AHV und einer minimalen Rente aus der Pensionskasse nicht mehr über die Runden kam. Was ändert sich mit der EL-Reform, die seit Januar in Kraft ist?»

 Die Anpassung der Mietzinsmaxima ist eine wichtige und lang erwartete Verbesserung für viele der rund 340 000 Rentnerinnen und Rentner, die auf EL angewiesen sind: Bisher betrug der maximal anrechenbare Mietzins inklusive Nebenkosten für Alleinstehende CHF 1100.– monatlich (für Ehepaare CHF 1250.–), und zwar unabhängig vom Wohnort. Dieser Maximalbeitrag wurde seit 2001 nicht mehr angepasst, obwohl die Mietzinse seither durchschnittlich um über zwanzig Prozent gestiegen sind. Das brachte viele EL-Bezügerinnen und -Bezüger in arge finanzielle Bedrängnis. Neu wird der maximale Mietzins nach Wohngemeinde abgestuft: Je nach Region variiert er für Alleinstehende zwischen CHF 1210.– und CHF 1370.– (für Paare zwischen CHF 1460.– und CHF 1620.–). Neu sind Konkubinatspartner und Ehepaare diesbezüglich einander gleichgestellt.

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