Früher oder später wird das Hörgerät bei vielen zum Thema. Wann wird man mit Beiträgen von der AHV unterstützt? Fiona Renggli, Fachfrau AHV-Renten gibt Auskunft.
Mit einem guten Freund habe ich mich kürzlich über seine Hörgeräte unterhalten. Er ist schon länger darauf angewiesen und hat mir erzählt, was ihm bei der Wahl des Modells wichtig war. Dabei habe ich auch erfahren, dass ihm die AHV einen Beitrag pro Hörgerät bezahlt hat. Er meinte jedoch, er sei ein Spezialfall. Weil mein Gehör in letzter Zeit ebenfalls nachgelassen hat, möchte ich nun gerne wissen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Hörgerät zu einem Teil von der AHV bezahlt wird, und wie ich vorgehen muss, um diesen Beitrag zu erhalten.
Wenn Sie ein Hörgerät benötigen, um den Alltag selbstständig bewältigen zu können, dann beteiligt sich die AHV unter folgenden Voraussetzungen an den Kosten: Sie müssen in der Schweiz wohnen, Ihr Hörverlust muss durch einen Arzt bestätigt sein und mindestens 35 Prozent des Hörvermögens ausmachen. Die Unterstützung durch die AHV erfolgt frühestens vom Zeitpunkt an, ab dem Sie Ihre Altersrente beziehen respektive an dem Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben.
Da die Nutzung von Hörgeräten weit verbreitet und die Vielfalt an Modellen gross ist, wird der Beitrag der AHV als Pauschalbeitrag vergütet, unabhängig von den effektiv anfallenden Kosten. Für ein Hörgerät beträgt die Pauschale aktuell CHF 630.–, für zwei Hörgeräte CHF 1237.50. Mit diesen Pauschalbeträgen sollten rund 75 Prozent der Kosten für ein einfaches, zweckmässiges Hörgerät, die Anpassung und den Unterhalt abgedeckt werden können.
Je nachdem, für welches Produkt Sie sich entscheiden, müssen Sie die Differenz zu einem teureren Gerät aber selber berappen. Falls Sie sich für ein günstigeres Modell entscheiden, können Sie den Rest des Betrags behalten. Wenn Sie also über die nötigen Finanzen verfügen, sind Sie bei der Wahl des Hörgeräts frei und können dasjenige nehmen, das am besten zu Ihnen passt. Anspruch auf die Pauschale besteht alle fünf Jahre – natürlich nur, wenn ein Hörgerät dann immer noch notwendig ist.
Personen, die schon in jüngeren Jahren auf ein Hörgerät angewiesen sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag von der IV. Dieser kann von den Beiträgen der AHV abweichen und somit auch höher ausfallen. Falls Ihr Freund schon länger ein Hörgerät benötigt, kann es gut sein, dass er sich deshalb als Spezialfall bezeichnet. In solchen Fällen ist es üblich, dass auch beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Beiträge an das Hörgerät in der bisherigen Höhe weiterhin übernommen werden. Die Anmeldung für das Hörgerät können Sie selbst ausfüllen. Legen Sie, wenn bereits vorhanden, die Bestätigung Ihres Arztes dazu.
Die AHV zahlt übrigens auch Beiträge an andere ausgewählte Hilfsmittel wie beispielsweise eine Lupenbrille, einen Rollstuhl ohne Motor oder eine Perücke. Oft lohnt es sich, mit der zuständigen IV-Stelle (diese ist auch im Rentenalter zuständig) Kontakt aufzunehmen, um detaillierte Infos zu erhalten. Die Anmeldung erfolgt einfach und unkompliziert über ein Formular. Dabei kann Sie beispielsweise auch die Pro-Senectute-Stelle in Ihrer Region unterstützen.
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