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Splitting und Trennung

Die Corona-Pandemie führt nicht nur zu schweren Erkrankungen. Die Ausnahme- situation setzt auch vielen Beziehungen und Ehepaaren zu. Trennungen und Scheidungen sind die Folge. Welche Schritte müssen dabei befolgt werden?

Immer wieder lesen wir, dass die aktuelle Pandemie­situation auch im privaten Bereich Probleme schafft. Nun haben diese leider auch vor mir nicht haltgemacht. Mein Ehemann und ich haben uns in dieser vielen gemeinsamen Zeit ohne Vorhaben auseinandergelebt und nun getrennt. Mir stellen sich einige Fragen. Was gibt es zu tun? Müssen wir die Trennung melden? Ist eine Scheidung notwendig? Und nebst den veränderten Lebensunter­haltskosten, welche finanziellen Auswirkungen gibt es noch?

Eine Trennung respektive die oftmals darauffolgende Scheidung kann auf Ihre Leistungen und auf Ihre Beitragspflicht in der ersten Säule einen Einfluss haben. Es ist hierbei wichtig zu wissen, dass zum Zeitpunkt der Trennung der Zivilstand nicht ändert und somit auch keine An­passung erfolgt. Gerade hinsichtlich der AHV ist dieses Sozialwerk noch ziemlich klassisch aufgebaut und kennt beispiels­weise auch das Konkubinat nicht.

Bei der Beitragspflicht in der AHV, IV und EO kann sich eine Änderung er­geben, da sich Ehepaare gegenseitig von der Beitragspflicht befreien können. Jede Person in der Schweiz ist ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Al­tersjahrs – falls sie erwerbstätig ist – resp. ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ver­pflichtet, Beiträge in die erste Säule ein­zuzahlen. Falls keine Erwerbstätigkeit vorliegt, kann ein Eheteil eben durch den anderen, erwerbstätigen Eheteil befreit werden. Sollte dies auf Sie zu­treffen, melden Sie sich bei der kanto­nalen Ausgleichskasse in Ihrem Wohn­kanton.

Auf die Leistungsansprüche aus der AHV und natürlich auch aus der IV haben die Zivilstandsänderungen ebenfalls einen Einfluss. Haben bei­spielsweise beide Ehegatten bereits eine Rente bezogen – unabhängig da­ von, wie die Konstellation war –, so ent­fällt die Plafonierung. Die sogenannte Entplafonierung der Renten bedeutet, dass die Kürzung auf den Renten, die für Ehepaare gilt, aufgehoben wird. Dies geschieht ebenfalls, wenn ein Paar nicht geschieden, aber gerichtlich ge­trennt ist und kein gemeinsamer Haus­halt mehr besteht.

Falls Sie und Ihr Ehemann noch nicht beide eine Rente bezogen haben, gilt es bei einer Scheidung das Splitting zu machen. Es hat zur Folge, dass die Einkommen, die während der Ehe er­zielt wurden, für die spätere Berech­nung der Rente geteilt werden. Dieses Splitting wird automatisch durchge­führt, wenn Sie eine Rente beziehen möchten oder falls Sie diese beantragen. Eine explizite Beantragung hat den Vor­teil, dass Sie die Unterlagen zur Hand haben und danach auch eine Übersicht über Ihre in der AHV abgerechneten Einkommen erhalten.

Natürlich ist die AHV längst nicht die einzige Versicherung, die es in einer solchen Situation zu informieren und zu berücksichtigen gibt. Dennoch emp­fehle ich Ihnen, mit einer Fachperson Ihrer Ausgleichskasse Kontakt aufzu­nehmen, um Ihre Scheidung zu melden, wenn es so weit gekommen ist. Dann kann man Sie entsprechend beraten und auch konkret auf die Änderung Ihrer Beitragspflicht oder Ihres Leistungs­anspruchs eingehen. Für die Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute und Ge­sundheit.

  • Mehr Wissenswertes zu AHV und IV finden Sie hier.
Beitrag vom 10.05.2021

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