Die AHV-Reform bedeutet unter anderem ein höheres Rentenalter für Frauen. AHV-Expertin Fiona Renggli erklärt, wie sich dies für Seniorinnen auswirkt, die kurz vor dem Rentenalter sind.
Letztes Jahr wurde die AHV-Reform angenommen und ein höheres Rentenalter für die Frauen beschlossen. Dabei war immer wieder die Rede von speziellen Bedingungen für Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen. Ich werde dieses Jahr im November 62 Jahre alt (Jahrgang 61) und arbeite als Lehrerin in einem Teilzeitpensum. Was ändert sich für mich und welche Möglichkeiten habe ich nun?
Die ersten Änderungen aufgrund der Reform AHV21 treten ab 1. Januar 2024 in Kraft, danach kommen schrittweise weitere hinzu. Übers Ganze gesehen werden mit der Reform folgende drei Hauptpunkte eingeführt oder überarbeitet:
Erhöhung des Rentenalters, es heisst neu übrigens Referenzalter, für Frauen auf 65 Jahre
Ausbau der Flexibilisierung des Rentenbezugs
Anreize für eine Erwerbstätigkeit nach 65
Die Erhöhung des Rentenalters resp. Referenzalters für die Frauen wird schrittweise von aktuell 64 Jahren auf 65 Jahre angehoben und somit an jenes der Männer angeglichen. Für Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1963 gilt folgende Abstufung:
Jahrgang 1961 | 64 + 3 Monate
Jahrgang 1962 | 64 + 6 Monate
Jahrgang 1963 | 64 + 9 Monate
Ab Jahrgang 1964 wird das Referenzalter mit 65 Jahren erreicht.
Bisher hätten Sie Ihr ordentliches Rentenalter im November 2025 erreicht und ab Dezember 2025 Ihre Altersrente bezogen. Neu werden Sie das Referenzalter im Februar 2026 erreichen und somit ab März 2026 Anspruch auf Ihre Altersrente haben.
Lebenslanger Zuschlag in Aussicht
Als Ausgleich für diese Erhöhung werden für Frauen der sogenannten Übergangsgeneration (1961 bis 1969), wozu Sie ebenfalls zählen, Massnahmen eingeführt, um diese abzufedern: Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen, erhalten einen lebenslangen Zuschlag auf ihre Rente. Bei Frauen, die sich für einen Vorbezug der Altersrente entscheiden, kommt ein tieferer Kürzungssatz zur Anwendung.
Bisher war es möglich, die Rente ein oder zwei ganze Jahre vorzubeziehen oder ein bis fünf Jahre aufzuschieben. Die Möglichkeit des flexiblen Rentenbezugs wird weiter ausgedehnt. Zwischen 63 und 70 Jahren kann Mann oder Frau die Rente neu ab jedem beliebigen Monat beziehen. Für Frauen der Übergangsgeneration (1961 bis 1969) ist dies bereits ab 62 Jahren möglich. Die Rente wird entsprechend gekürzt oder erhält einen Zuschlag. Ebenfalls neu ist, dass nicht die ganze Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden muss, sondern auch ein Teilvorbezug oder Teilaufschub möglich ist.
Der AHV-Freibetrag wird optional
Wer sich entscheidet, nach dem Erreichen des Referenzalters weiterzuarbeiten, hat neu verschiedene Möglichkeiten. Der bereits heute existierende AHV-Freibetrag von CHF 1400.– pro Monat ist neu optional. Das heisst, Sie können entscheiden, ob auf Ihrem gesamten Lohn weiterhin AHV-Beiträge entrichtet werden sollen oder nur auf dem Teil, der CHF 1400.– pro Monat übersteigt. Bisher waren diese noch geleisteten Beiträge lediglich Solidaritätsbeiträge. Mit der Reform AHV21 können Sie damit Ihre Rente aufbessern, sofern Sie noch nicht das Maximum erreichen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, allfällig bestehende Beitragslücken zu schliessen.
Die Details zur Umsetzung der Reform sind aktuell teilweise noch in Ausarbeitung. Falls für Sie verschiedene Varianten (Vorbezug, Weiterarbeit etc.) in Frage kommen und Sie noch nicht wissen, wie hoch Ihre Altersrente voraussichtlich sein wird, empfehle ich Ihnen, im Frühjahr 2024 eine Vorausberechnung Ihrer Altersrente zu beantragen. Ebenfalls finden Sie viele hilfreiche Infos auf der Website des BSV.
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