Ehe für alle: Einfluss auf die Leistungen der 1. Säule
Welchen Einfluss hat die Wahl der Partnerschaftsform auf allfällige Hinterlassenen-Leistungen? Fiona Renggli, Fachfrau AHV-Renten, gibt Auskunft.
Meine Partnerin und ich leben schon seit einigen Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft. Mit der Annahme der Vorlage «Ehe für alle» und dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen überlegen wir uns, ob wir unsere eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen sollen. Dabei spielen ganz unterschiedliche Themen eine Rolle. Unter anderem auch die finanziellen Auswirkungen im Todesfall des jeweils anderen. Wir sind beide pensioniert und leben zusammen in einer eigenen Wohnung.
Per 1. Juli 2022 wurde die «Ehe für alle» eingeführt. Paare in einer eingetragenen Partnerschaft können nun wählen, ob sie diese fortführen oder in eine Ehe umwandeln möchten. Wie Sie bereits richtig erwähnt haben, kann die Wahl der Partnerschaftsform auch einen Einfluss auf allfällige Hinterlassenen-Leistungen haben.
Ganz grundsätzlich ist zu sagen, dass bei einer eingetragenen Partnerschaft im Todesfall eines Partners oder einer Partnerin der oder die Überlebende bezüglich des Anspruchs auf eine Hinterlassenen-Rente immer einem Witwer gleichgestellt wird. Unabhängig davon, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt. Bekannterweise sind die Anspruchsvoraussetzungen für Witwen und Witwer nicht gleich und für einen Witwer strenger geregelt.
So hat eine Frau, deren Ehepartner/-in verstorben ist, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Falls sie keine Kinder hat, hat sie dann Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung 45 Jahre alt und mindestens 5 Jahre verheiratet war.
Eine geschiedene Frau hat beim Tod des ehemaligen Ehepartners Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie Kinder hat und die Ehe mindestens zehn Jahre dauerte. Falls dieses Kriterium nicht erfüllt ist, hat sie Anspruch, wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre war und die Ehe mindestens zehn Jahre anhielt. Oder, falls auch das nicht zutrifft, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem sie 45 Jahre alt geworden ist. Erfüllt sie keine dieser Voraussetzungen, besteht Anspruch auf die Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Ein Mann (geschieden oder bis zum Tod verheiratet), dessen Ehefrau verstorben ist, hat Anspruch auf eine Witwerrente, sofern er eines oder mehrere Kinder unter 18 Jahren hat. Die Witwerrente erlischt Ende des Monats, in welchem das jüngste Kind 18 Jahre alt wird. Somit sind dies auch die Anspruchsvoraussetzungen, die für die Partnerin gelten, wenn deren Partnerin mit eingetragener Partnerschaft verstirbt.
Rein aus der Sicht der Anspruchsberechtigung würde die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe also eine Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen bedeuten. Da Sie beide jedoch bereits im Rentenalter sind, kann so oder so nur eine Rente, also die Altersrente oder die Hinterlassenen-Rente, ausbezahlt werden. In diesem Fall wird die höhere Rente ausbezahlt, was in den meisten Fällen die Altersrente ist. Diese wird dann bei einer Verwitwung um einen Verwitwetenzuschlag von 20 % bis höchstens zur Maximalrente erhöht.
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