«Ich stehe kurz vor der Pensionierung bei meinem langjährigen Arbeitgeber. Unlängst habe ich von einem Freund erfahren, dass seine Altersrente zu spät ausbezahlt wurde. Da ich alleinstehend bin, werde ich auf die Altersrente angewiesen sein, nachdem mein Lohn das letzte Mal ausbezahlt wurde. Natürlich erhalte ich noch eine Pensionskassenrente, diese allein wird aber für meinen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Wie kann ich sicherstellen, dass ich meine Rente rechtzeitig bekomme?»
Es ist absolut nachvollziehbar, dass Sie auf die pünktliche Auszahlung Ihrer Altersrente angewiesen sind. Das Drei-Säulen-System der Schweiz beruht darauf, dass die Leistungen in Ergänzung zueinander bezahlt werden. Die AHV legt den Grundstock und ist für die Existenzsicherung zuständig. Eine Rente aus der zweiten Säule, also der Pensionskasse, soll die Fortführung des gewohnten Lebensstandards in angemessenem Rahmen ermöglichen.
Wann wird die erste Altersrente ausbezahlt
Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter noch immer bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Der Anspruch auf eine Altersrente besteht jeweils ab dem Folgemonat des Geburtstags. Haben Sie also beispielsweise am 13. April Geburtstag, dann besteht ihr Rentenanspruch ab dem 1. Mai.
Um eine Altersrente zu erhalten, ist es notwendig, sich dafür anzumelden. In den meisten Fällen reicht es, wenn Sie die Anmeldung für eine Altersrente inklusive aller notwendigen Unterlagen rund drei Monate vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters respektive des gewünschten Bezugs bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen. Sind Sie mehrmals geschieden und die Einkommensteilungen wurden noch nicht vorgenommen, ist es durchaus sinnvoll, die Anmeldung etwas früher einzureichen.
Verschiedene Wohnsitze im Ausland können ebenfalls etwas aufwändigere und längere Abklärungen erfordern. Auch hier ist es sinnvoll, zur Sicherheit etwas mehr Zeit einzuberechnen. So kann die erste Auszahlung pünktlich vorgenommen werden. Die Auszahlung erfolgt, anders als der Lohn, jeweils zu Beginn des Monats für den aktuellen Monat. Sie werden also Anfang Mai die Rente für den Mai erhalten.
Bei einem ordentlichen Bezug der Altersrente gibt es nur diese empfohlene Frist für das Einreichen der Anmeldung. Auch wenn diese nicht eingehalten wird, vergeben Sie sich damit keine Leistungen. Unter Umständen wird die Rente erstmalig etwas später ausbezahlt. Innerhalb von fünf Jahren können aber die Leistungen noch ausbezahlt werden. Dennoch empfiehlt es sich aus steuertechnischer Sicht oft nicht, die Rente verspätet anzumelden.
Vorbezug nicht rückwirkend anmelden
Sollten Sie sich für einen Vorbezug oder Aufschub der Altersrente entscheiden, gelten etwas andere Fristen. Um die pünktliche Auszahlung zu gewährleisten, bleiben zwar die empfohlenen drei Monate bestehen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass ein Vorbezug nicht rückwirkend angemeldet werden kann. Sie müssten sich also bis Ende des Monats, in welchem Sie Geburtstag haben und das gewünschte Vorbezugsalter erreichen, anmelden. Ein Vorbezug ist um ein oder zwei ganze Jahre möglich. Bei einem Aufschub, welcher um ein bis fünf Jahre möglich ist, muss die Anmeldung dafür innerhalb eines Jahres seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters eingehen. Dies ist wichtig und führt gelegentlich zu Missverständnissen. Einfach keine Rente anzumelden, heisst nicht, dass ein Aufschub gewünscht wird.
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